Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 174 Besondere Wahlrechte

(1) Für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einem Verband der Betriebskrankenkassen beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, können eine Betriebskrankenkasse am Wohn- oder Beschäftigungsort wählen.

(3) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 173 Allgemeine Wahlrechte


(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialvers

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 14. Juni 2018 - L 5 KR 148/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren  nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelas

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2016 - L 5 KR 213/16

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 25.6.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 6.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit de

Sozialgericht Aachen Urteil, 30. Aug. 2016 - S 13 KR 393/15

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin 9.009,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 18.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen – soweit sie sich gegen die Beklagte richtet – wird die Klage abgewie

Sozialgericht Mainz Urteil, 04. Mai 2015 - S 3 KR 618/13

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 23.940,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.07.2013 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem..

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Juli 2014 - L 5 KR 109/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 5.5.2014 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1.5.2014 vor

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Okt. 2013 - L 5 KR 281/12

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 31.8.2012 aufgehoben. Die Klage gegen die Beklagte wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.04.2007 als na

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Okt. 2012 - L 11 KR 486/12

bei uns veröffentlicht am 16.10.2012

Tenor Die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird als unzulässig verworfen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, welcher Krankenversicherungsträger fü

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Apr. 2012 - L 11 KR 3057/10

bei uns veröffentlicht am 24.04.2012

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.05.2010 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.520,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz a

Bundessozialgericht Urteil, 21. Dez. 2011 - B 12 KR 21/10 R

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen werden der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. November 2007 sowi

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Sept. 2011 - L 5 KR 24/10 KL

bei uns veröffentlicht am 08.09.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Fus

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2010 - L 5 KR 5046/09

bei uns veröffentlicht am 16.06.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.10.2009 wird zurückgewiesen.Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu ers

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Apr. 2010 - L 10 KR 65/07

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich keine außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten da

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2006 - L 5 KR 103/05

bei uns veröffentlicht am 29.11.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 1. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Jan. 2005 - PB 15 S 1712/03

bei uns veröffentlicht am 18.01.2005

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 23.06.2003 - PB 21 K 1/02 - geändert. Es wird festgestellt, dass die Einstellung des Bereichsleiter

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(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialversicherungsgesetz...