Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

Zum 27. März 2002 treten der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit und der Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand. Für die in Satz 1 genannten Beamten sind § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 7 Nr. 2 und des § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass dem einstweiligen Ruhestand die Zeit von dem Eintritt in den Ruhestand bis zu dem in § 399 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum 26. März 2002 geltenden Fassung genannten Zeitpunkt gleichsteht.

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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand


(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit


Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die 1. ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Aug. 2016 - L 10 AL 279/15 B PKH

bei uns veröffentlicht am 02.08.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 08.10.2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren vor dem Sozialgerich

Bundessozialgericht Urteil, 07. Sept. 2010 - B 5 KN 4/08 R

bei uns veröffentlicht am 07.09.2010

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.

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Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die 1. ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und...