Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 352a Anordnungsermächtigung

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Kündigung, zur Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a) zu bestimmen.

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(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die 1. (weggefallen)2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mi
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published on 04/12/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. März 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z
published on 27/03/2013 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über den Fortbestand der freiwil
published on 30/03/2011 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
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(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die 1. (weggefallen)2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15...