Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 352a Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Kündigung, zur Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a) zu bestimmen.
Referenzen - Gesetze | § 53 InsO
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§ 53 InsO zitiert 1 andere §§ aus dem Insolvenzordnung.
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(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die 1. (weggefallen)2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15...