Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 110 Transfermaßnahmen

(1) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn

1.
sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben,
2.
die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird,
3.
die Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll und
4.
die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.
Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Als Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes, unabhängig von der Unternehmensgröße und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist.

(2) Die Förderung wird als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 500 Euro je geförderter Arbeitnehmerin oder gefördertem Arbeitnehmer.

(3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des selben Unternehmens vorzubereiten oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, auf eine Anschlussbeschäftigung in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden.

(4) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV | § 5 Zulassungsverfahren


(1) Im Rahmen der Trägerzulassung prüft die fachkundige Stelle das Vorliegen der Anforderungen des § 2 Absatz 1 bis 6 ortsbezogen und bezogen auf den jeweiligen Fachbereich. Die ortsbezogene Prüfung bezieht die Standorte des Trägers mit ein. Die jewe
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 111 Transferkurzarbeitergeld


(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeit
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan


(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 111 Betriebsänderungen


In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Sept. 2016 - 4 AZR 10/14

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. September 2013 - 4 Sa 468/13 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers bezüg

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Sept. 2016 - 4 AZR 38/14

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. September 2013 - 4 Sa 521/13 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers bezüg

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 19. Feb. 2016 - 16 Sa 984/15

bei uns veröffentlicht am 19.02.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 19.05.2015 – 2 Ca 524/15 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin. Die Rev

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - 5 AZR 567/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Juli 2014 - 11 Sa 200/14 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Apr. 2015 - 4 AZR 796/13

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Juli 2013 - 4 Sa 166/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Feb. 2015 - 2 AZR 371/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor 1. Auf die Revision des KIägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2014 - 4 Sa 528/13 - teilweise aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Dez. 2014 - 7 Sa 466/14

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

weitere Fundstellen ... Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juni 2014, Az. 9 Ca 3226/13 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F)

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2011 - 7 Sa 503/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 6 AZR 5/12

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 2011 - 17 Sa 1666/10 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 6 AZR 772/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 177/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin betref

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 6 AZR 752/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 120/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffe

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 6 AZR 48/12

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 2011 - 17 Sa 1909/10 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin be

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Mai 2012 - 7 AZR 785/10

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2010 - 6 Sa 83/10 - aufgehoben.

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(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche...
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können...