Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 69 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 67 Leistungsberechtigte


Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 68 Umfang der Leistungen


(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 13. Juni 2016 - S 20 SO 28/16

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben. Gründe Die Beteiligten streiten um die Übernahme d

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Juni 2018 - L 18 SO 86/18 B ER

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozess

Landessozialgericht NRW Urteil, 11. Jan. 2016 - L 20 SO 132/13

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die

Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Mai 2015 - L 9 SO 231/12

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten str

Sozialgericht Detmold Urteil, 08. Juli 2014 - S 8 SO 147/13

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob der Kläger von der Beklagten für die Dauer der Strafhaft Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen

Bundessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2013 - B 8 SO 24/12 R

bei uns veröffentlicht am 12.12.2013

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht

Amtsgericht Konstanz Beschluss, 29. Juni 2009 - UR II 68/09

bei uns veröffentlicht am 29.06.2009

Tenor Es folgt eine gekürzte, auszugsweise und sinngemäße Wiedergabe der Entscheidung …. die Antragsstellerin stellte am ... mündlich wie schriftlich einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe. Beantragt wurde Beratungshilfe für folgende

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 13. März 2006 - L 13 AS 4377/05 ER-B

bei uns veröffentlicht am 13.03.2006

Tenor Der Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. August 2005 wird aufgehoben. Die Beschwerde des Antragsgegners zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. August 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner

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Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen...
(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen...