Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 13. Juni 2016 - S 20 SO 28/16

published on 13/06/2016 00:00
Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 13. Juni 2016 - S 20 SO 28/16
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Bayerisches Landessozialgericht, L 18 SO 155/17 ZVW, 15/12/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Unterkunftskosten des Klägers durch die Kläger als Gesamtschuldner während dessen Ersatzfreiheitsstrafe für die Zeit vom 01.10.2015 bis einschließlich 15.03.2016.

I.

Der 1961 geborene Kläger bezog laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt seit dem 01.07.2008 eine Zweizimmerwohnung in der A-Straße in A-Stadt. Die Wohnung hat 54 Quadratmeter und hat Gasheizung, mit der auch die Warmwasseraufbereitung erfolgt. Die monatliche Gesamtmiete beträgt € 374,00 und setzt sich zusammen aus € 249,00 Grundmiete, € 37,00 Neben- und Betriebskosten, € 72,00 Heizkosten und € 16,00 Warmwasserkosten. Die Miete wurde vom Jobcenter in voller Höhe übernommen.

Am 17.09.2015 trat der Kläger bis 15.03.2016 eine Ersatzfreiheitsstrafe an. Das Jobcenter stellte ab Haftantritt seine Leistungen ein, verzichtete jedoch auf eine Rückforderung der Leistungen vom 17.09.2015 bis 30.09.2015.

A)

Am 19.09.2015 beantragte der Kläger beim Beklagten zu 1) die Übernahme der Kosten der Unterkunft während der Inhaftierung. Beigefügt waren eine Haftbescheinigung, der Mietvertrag und eine Vermieterbescheinigung vom 29.04.2014. sowie der Bescheid des Jobcenters B-Stadt-Gunzenhausen vom 25.06.2015.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.10.2015 lehnte der Beklagte zu 1) die Mietübernahme während der Haft ab. Besondere soziale Schwierigkeiten seien beim Kläger nicht ersichtlich, weil dessen Leben in der Gemeinschaft nicht wesentlich eingeschränkt sei.

B)

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22.10.2015, eingegangen am 26.10.2015, Widerspruch. Er befinde sich nicht in Strafhaft, sondern verbüße eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Miete sei zu übernehmen, um Obdachlosigkeit nach der Haft zu verhindern. Amtshaftung bleibe ausdrücklich vorbehalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2016 wies der Beklagte zu 2) den Widerspruch als unbegründet ab. Der Hinweis auf die Ersatzfreiheitsstrafe führe zu keiner Besserstellung gegenüber der Strafhaft. Im Übrigen sei die Entscheidung des Beklagten zu 1) zutreffend.

C)

Mit Schriftsatz vom 11.02.2016, eingegangen am 19.02.2016, hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben sowie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Aktenzeichen: S 20 SO 29/16 ER) gestellt und in beiden Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Zur Begründung hat der AS ausgeführt, er benötige die Übernahme der Miete während der Haft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit nach Haftentlassung. Dies sei vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen. Die Ablehnung sei diskriminierend und verletze seine Grundrechte in erheblicher Weise. Die AG würden als Gesamtschuldner haften.

Der Verlust der Wohnung bedeute für den AS soziale Schwierigkeiten und stehe einer geregelten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegen. Auch sei dies dem AS aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Entsprechende Atteste würden nachgereicht.

Mit Beschluss vom 09.05.2016 hat das Sozialgericht Nürnberg den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nebst Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abgelehnt, da der Kläger die angekündigten Unterlagen nicht eingereicht und somit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hatte.

Mit Verfügung vom 09.05.2016 hat das Gericht unter Hinweis auf den Beschluss im Eilverfahren beim Kläger angefragt, ob er die Klage zurücknimmt. Andernfalls werde um Einreichung der angekündigten Atteste sowie um Mitteilung und Bestätigung durch den Vermieter gebeten, welche Mietrückstände tatsächlich bestehen und ob der Vermieter deswegen die Kündigung ausgesprochen oder dies angedroht hat. Darüber hinaus hat das Gericht um Mitteilung und Nachweis gebeten, ob der Kläger nach der Haft wieder laufende Leistungen nach dem SGB II bezieht. Hierfür hat das Gericht dem Kläger eine Frist 27.05.2016 gesetzt und dem Kläger angekündigt, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, wenn der Kläger weder die Klage zurücknimmt noch die erbetenen Unterlagen beibringt. Auch zu letzterem wurde binnen gleicher Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2016 hat der Kläger mitgeteilt, dass er weder die Klage zurücknehme noch mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden sei. Zudem habe er die erbetenen Unterlagen dem Gericht zugeschickt, eine nochmalige Übersendung erfolge nur gegen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 500,00.

Der Kläger beantragt daher (sinngemäß),

die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2016 dazu zu verpflichten, die Kosten für die Wohnung des Klägers in der A-Straße in A-Stadt in Höhe von monatlich € 374,00 für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis einschließlich 15.03.2016 gesamtschuldnerisch zu übernehmen und auszubezahlen nebst 8% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der jeweiligen Monatsmiete.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat der Beklagte zu 1) ausgeführt, beim Kläger lägen nicht Voraussetzungen für eine Übernahme der Miete vor. Zwar befinde sich dieser nach der Haftentlassung in besonderen Lebensverhältnissen, nicht jedoch sozialen Schwierigkeiten, selbst wenn der Kläger nach Haftentlassung obdachlos würde: Der Kläger sei alleinstehend, so dass die Suche einer neuen Wohnung keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten mit sich bringen würde. Durch die aufgelaufenen Mietrückstände entstünden allenfalls finanzielle Schwierigkeiten, denen durch eine Mietübernahmeerklärung dem neuen Vermieter gegenüber begegnet werden könne. Weitere Umstände seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Beklagte zu 2) stellt keinen eigenen Antrag.

Das Gericht hat die Akten des Beklagten zu 1) sowie die Verfahrensakte S 20 SO 29/16 ER beigezogen.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Gericht kann gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Klageverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Insbesondere ist der Sachverhalt geklärt, soweit dies dem Gericht ohne Mitwirkung des Klägers möglich ist. Entgegen dessen Auffassung liegen die von ihm angeforderten Unterlagen dem Gericht aber nicht vor. Da eine Aufwandsentschädigung von € 500,00 für eine angeblich nochmalige Übersendung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, ist der Sachverhalt soweit möglich, geklärt.

Die Beteiligten sind vorschriftsmäßig zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.

A)

Der Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht Nürnberg erhoben worden.

B)

Die Klage ist jedoch unbegründet.

1. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2) in seiner Funktion als Widerspruchsbehörde richtet, ist die Klage bereits wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten zu 2) unbegründet, weil sie sich gegen den falschen Beklagten richtet. Streitgegenstand ist zwar der Bescheid vom 21.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2016; letzteren hat zwar der Beklagte zu 2) als zuständige Widerspruchsbehörde erlassen. Im Falle eines Leistungsanspruchs des Klägers wäre aber der Beklagte zu 1) alleinig zur Leistung verpflichtet. Die Widerspruchsbehörde hat lediglich die Entscheidung der Ausgangsbehörde im Rahmen des gerichtlichen Vorverfahrens zu kontrollieren. Eine unmittelbare Leistungspflicht ergibt sich hieraus niemals. Für eine Leistungsverpflichtung des Beklagten zu 2) gibt es keinerlei gesetzliche Grundlage, auch nicht für eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Beklagten zu 1).

2. Die Klage ist aber auch unbegründet, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtet:

Der Bescheid vom 21.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Beklagte zu 1) zu Recht die Mietkostenübernahme abgelehnt:

Infolge der tatsächlichen Bedarfsdeckung während der Haft kommen laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) direkt nicht in Betracht.

Es handelt sich bei der begehrten Übernahme der Mietkosten während der Haft letztlich um eine Wohnungshilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67ff SGB XII.

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger die Leistungsvoraussetzungen hierfür erfüllt.

Nach § 67 Satz 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.

Nach § 68 Absatz 1 Satz 1 SGB XII umfassen die Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.

Die Leistungen umfassen auch finanzielle Hilfen zur Beschaffung oder Erhaltung einer Wohnung nach dem Dritten Kapitel SGB XII, insbesondere nach § 36 SGB XII4 der Verordnung zu § 69 SGB XII, nachfolgend „VO“).

Nach § 1 Abs. 2 VO bestehen besondere Lebensverhältnisse bei Personen, die aus einer Haft entlassen werden. Nach der Rechtsprechung (BayLSG, Beschluss vom 17.09.2009, Az.: L 18 SO 111/09 B ER) kommt in einem solchen Fall auch die Gewährung präventiver Leistungen zur Erhaltung der Wohnung in Betracht.

Unstreitig befindet sich der Kläger bei Haftentlassung daher in besonderen Lebensverhältnissen im Sinne der vorgenannten Vorschriften, und zwar unabhängig davon, ob er sich in Strafhaft oder in einer Ersatzfreiheitsstrafe befunden hat.

Auch handelt es sich bei der von ihm bis Haftantritt bewohnten Wohnung aus Sicht des Gerichts grundsätzlich um erhaltenswerten Wohnraum.

Kumulativ hierzu müssen jedoch auch besondere soziale Schwierigkeiten beim Kläger gegeben sein. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass soziale Schwierigkeiten im Sinne der Vorschriften beim Kläger vorliegen.

Nach § 1 Abs. 3 VO müssen zusätzlich besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen.

Dies hat der Kläger jedoch nur behauptet, ohne jedoch hierfür Tatsachen zu benennen und zu belegen, die die Annahme solcher besonderen sozialen Schwierigkeiten rechtfertigen könnten. Insbesondere sind medizinische Gründe nicht nachgewiesen. Eine diesbezügliche Sachaufklärung von Amts wegen scheitert aber an der diesbezüglich fehlenden Mitwirkung des Klägers. Die ansonsten vorgetragenen Gründe sind nicht dazu geeignet, die Annahme sozialer Schwierigkeiten zu rechtfertigen. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass dem Kläger überhaupt Obdachlosigkeit droht bzw. in welcher Höhe überhaupt Mietrückstände bestehen.

Die Haft allein führt nicht zwangsläufig dazu, dass besondere soziale Schwierigkeiten auftreten. Solche liegen dann vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, u.a. im Zusammenhang mit Straffälligkeit. Soziale Schwierigkeiten allein und damit Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art reichen hingegen nicht aus. Die sozialen Schwierigkeiten müssen vielmehr von einer solchen Intensität sein, dass dem Betroffenen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht nur vorübergehend entweder nicht oder nur erheblich eingeschränkt möglich ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2010, Az.: L 23 SO 46/10).

Letztlich muss der Hilfesuchende aufgrund der Umstände davon bedroht sein, auf Dauer aus der Gemeinschaft ausgegliedert zu werden.

Der Kläger ist alleinstehend. Selbst wenn durch eingetretene Mietrückstände seine Wohnung gekündigt würde, würde dies aus Sicht des Gerichtes nicht zwangsläufig Obdachlosigkeit nach sich ziehen. Zum einen wäre bei einer Räumung der soziale Mieterschutz zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, zum anderen dürfte der Kläger ausreichend Zeit haben, sich nach einer anderen angemessenen Wohnung umzusehen und eine solche anzumieten. Hinsichtlich der Schulden, die bei der Wohnungssuche hinderlich sein könnten, haben die Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Schwierigkeit ausreichend mit einer Mietübernahmeerklärung durch z.B. das Jobcenter begegnet werden könnte.

Ansonsten ist weder nachgewiesen noch ersichtlich, inwiefern beim Kläger gesundheitliche Schwierigkeiten vorliegen, die in Kombination mit einem Wohnungswechsel bzw. Verlust der bisherigen Wohnung zu einer dauerhaften Ausgliederung des Klägers aus der Gemeinschaft führen dürften. Insbesondere hat der Kläger nicht die angekündigten ärztlichen Atteste vorgelegt.

Bei Würdigung aller nachgewiesenen Umstände liegen beim Kläger nur finanzielle Schwierigkeiten vor, die zum Verlust seiner Wohnung führen können. Es handelt sich dabei um Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art und nicht um besondere soziale Schwierigkeiten, die Voraussetzung für die von ihm erstrebte Hilfe sind.

Danach sind die angefochtenen Bescheide zu Recht ergangen. Die hiergegen gerichtete Klage erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

C)

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 193, 183 SGG und § 64 SGB X.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.

(2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.

(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen und mit Verbänden. Darüber hinaus sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 7c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren. Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des Elften Buches sind zu berücksichtigen und die Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches sollen berücksichtigt werden.

(2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(3) Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.