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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Behördliche Anordnungen

Zeitreise: 07.04.2021

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung, 2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, a) eine Untersuchung, b) eine Absonderung, c) eine behördliche Beobachtung anordnen.

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Ende des Gesetzes