SchwPestV 1988Amtlich · § 5 UrhG
Schweinepest-Verordnung
Rechtsstand: 07.04.2021Fundstelle: BGBl I 1988, 1559Ausgefertigt: 03.08.1988
Gliederung
40 Vorschriften- Abschnitt 1Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2Schutzmaßregeln
- Unterabschnitt 1Allgemeine Schutzmaßregeln
- Unterabschnitt 2Besondere Schutzmaßregeln
- A.Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest
- B.Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest
- 1.Öffentliche Bekanntmachung
- 2.Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb
- 3.Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
- 4.Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb
- 5.Notimpfung bei Hausschweinen
- 6.Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
- 7.Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen
- a.bei Schweinepest
- b.bei Afrikanischer Schweinepest
- § 14d Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone
- § 14e Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest
- § 14f Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine
- § 14g Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse
- § 14h Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen
- § 14i Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse
- § 14j Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte
- c.bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest
- Abschnitt 3Schutzmaßregeln in Schlachtstätten und auf dem Transport
- Abschnitt 4Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben
- Abschnitt 5Ordnungswidrigkeiten
- Abschnitt 6Schlussvorschriften