SchuFV✔Amtlich · § 5 UrhGSchuldnerverzeichnisführungsverordnungMerken⌚Rechtsstand: 20.11.2019Fundstelle: BGBl I 2012, 1654Ausgefertigt: 26.07.2012Gliederung14 VorschriftenAbschnitt 1Das Schuldnerverzeichnis§ 1 Inhalt des SchuldnerverzeichnissesAbschnitt 2Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen§ 2 Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen§ 3 Vollziehung von Eintragungsanordnungen§ 4 Löschung von EintragungenAbschnitt 3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis§ 5 Einsichtsberechtigung§ 6 Einsichtnahme§ 7 Registrierung§ 8 Abfragedatenübermittlung§ 9 Informationsverwendung§ 10 Ausschluss von der Einsichtnahme§ 11 Zugang zur Einsicht in das SchuldnerverzeichnisAbschnitt 4Schlussvorschriften§ 12 Rechtsweg§ 12a Evaluierung§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten