Scheckgesetz - ScheckG | Art 45
Scheckgesetz - ScheckG | Art 45
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Scheckgesetz Inhaltsverzeichnis
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
- 1.
die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist; - 2.
Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung. Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens aber sechs vom Hundert; - 3.
die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen; - 4.
eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16/02/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Anspruch der Beklagten und Widerklägerin gegen die Klägerin und Widerbeklagte auf Ersatz des Schadens, der infolge der Weigerung der Klägerin, das Darlehen Nr. 00000 abzunehmen, entstanden ist, ist dem Grunde nac
published on 13/01/2004 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.01.2003 - 4 O 514/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.0
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