Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 18 Beschwerden gegen die Vertrauensperson

Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder die nach § 14 als Vertrauensperson eingetretene stellvertretende Vertrauensperson entscheidet deren nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter.

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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 62 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter


(1) Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 60 gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. (2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 14 Stellvertretung


(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson oder endet es vorzeitig, so tritt die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Vertrauensperson an ihre Stelle. Sind keine stellvertretenden Vertrauenspersonen mehr vorhanden, sind für die Dauer der

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Mai 2018 - 1 WNB 4/17

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Ist eine Entscheidung des Truppendienstgerichts auf mehrere selbstständig tragende (prozess- oder materiell-rechtlic

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Apr. 2016 - 1 WB 29/15

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tatbestand 1 Der Antragsteller, der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung am 2. Dienstsitz Berlin, macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach dem

Referenzen

(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson oder endet es vorzeitig, so tritt die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Vertrauensperson an ihre Stelle. Sind keine stellvertretenden Vertrauenspersonen mehr vorhanden, sind für die Dauer der restlichen...