Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 21. März 2018 - 2 WF 15/18

published on 21/03/2018 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 21. März 2018 - 2 WF 15/18
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Tenor

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Bayreuth vom 8.1.2018 (Az. 002 F 379/16) wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

In dem durch Vergleich im Parallelverfahren des Amtsgerichts - Familiengericht Bayreuth, Az. 002 F 332/16, beendeten Verfahren des Amtsgerichts -Familiengericht -Bayreuth wegen Kindesunterhalt (Az. 002 F 379/16) wurde der Antragstellerin mit Beschluss vom 29.4.2016 Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin S. als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Die Bewilligung erfolgte ohne Anordnung von Zahlungen.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2017 beantragte die Antragstellervertreterin die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen (VKH-Abrechnung). Sie wies darauf hin, dass in der Scheidungssache im Rahmen des Gesamtvergleichs (Az.: 002 F 332/16) der Kindesunterhalt enthalten gewesen und die Einigungsgebühr dort abgerechnet worden sei.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragte die Vergütung nach §§ 45, 49 RVG auf insgesamt 937,13 Euro festzusetzen, wobei die Höhe der Regelvergütung nach den §§ 13, 50 RVG 1.331,13 Euro betrage.

Im Einzelnen machte sie eine Verfahrensgebühr (1,3) aus 9.016,00 Euro in Höhe von 399,10 Euro, eine Terminsgebühr aus 9.016,00 Euro in Höhe von 368,40 Euro sowie die Pauschale für Post und Telekommunikationsentgelte in Höhe von 20,00 Euro sowie Umsatzsteuer hieraus geltend, so dass sie insgesamt 937,13 Euro beantragte. Auf die weitere Vergütung nach § 50 RVG (Verfahrensgebühr: 725,40 Euro, Terminsgebühr: 669,60 Euro, Pauschale: 20,00 Euro) rechnete sie eine anteilige Geschäftsgebühr aus 7.360,00 Euro in Höhe von 296,40 Euro an. Sie gab hierzu in ihrem Antrag ferner an, dass für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 bis 2303 in Höhe von 592,80 Euro (bei einem Gebührensatz von 1,3 aus einem Wert von 7.360,00 Euro) entstanden sei. Sie gab ferner an, dass sie diese Gebühr in Höhe von 592,80 Euro erhalten habe.

Die Vergütung wurde durch die zuständige Rechtspflegerin am 23.8.2017 antragsgemäß auf 937,13 Euro festgesetzt.

Diese Festsetzung gelangte der zuständigen Bezirksrevisorin am 19.9.2017 zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 25.9.2017, eingegangen beim Amtsgericht Bayreuth am 28.9.2017, legte sie gegen die Festsetzung vom 23.8.2017 Erinnerung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung nach Nr. 2300 VV RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 4 auf die Anwaltsvergütung angerechnet worden sei, was nicht der aktuellen Rechtsprechung entspreche. Unter Anrechnung einer Gebühr in Höhe von 186,55 Euro (0,65 Geschäftsgebühr aus 7.360,00 Euro) reduziere sich die aus der Staatskasse zu zahlende VKH-Vergütung auf 715,13 Euro.

Mit Beschluss vom 12.12.2017 hat das Amtsgericht - Familiengericht Bayreuth der Erinnerung der Vertreterin der Staatskasse abgeholfen und die der Rechtsanwältin S. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 715,13 Euro festgesetzt und bestimmt, dass von der Rechtsanwältin 222,00 Euro an die Staatskasse zurückzuerstatten seien.

Zur Begründung verweist das Amtsgericht auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21.10.2016, Az. 7 WF 252/16 und vom 13.11.2017, Az. 2 WF 264/17, wonach die Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auch auf die Verfahrenskostenhilfevergütung gemäß § 49 RVG anzuwenden sei. Demzufolge sei die hälftige Geschäftsgebühr aus dem Verfahrenswert von 7.728,00 Euro in Höhe von 186,55 Euro bei der Vergütung aus der Staatskasse in Abzug zu bringen.

Im Übrigen wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 12.12.2017 nebst anliegender Vergütungsberechnung Bezug genommen.

Gegen diesen, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 14.12.2017 zugestellten Beschluss, legte diese mit Schriftsatz vom 18.12.2017 Erinnerung ein, im Wesentlichen mit der Begründung, dass hier die Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG Anwendung finde, wonach geregelt sei, dass der anzurechnende Betrag der Geschäftsgebühr zunächst auf die Gesamtsumme aller Gebührendifferenzen anzurechnen sei, also auf die Differenz der Wahlanwalts zur Verfahrenskostenhilfe-/Terminsgebühr. Insoweit verweist die Beschwerdeführerin auf den Aufsatz von Norbert Schneider, Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Verfahrenskostenhilfebewilligung, NZFam 2017, 604 ff.

Mit Beschluss vom 08.01.2018 hat die zuständige Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und dem zuständigen Familiengericht vorgelegt. Das Amtsgericht - Familiengericht Bayreuth hat sodann mit Beschluss vom 08.01.2018 die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Bayreuth vom 12.12.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erneut auf die genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13.11.2017 und vom 21.10.2016 sowie auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.2.2012, Az. 4 WF 224/11 Bezug genommen.

Gegen diesen, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 19.1.2018 zugestellten Beschluss, legte diese mit Schriftsatz vom 23.1.2018, eingegangen beim Amtsgericht Bayreuth am 23.1.2018 Beschwerde ein. Diese wird erneut damit begründet,

dass die Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG Anwendung finde, wonach der anzurechnende Betrag der Geschäftsgebühr zunächst auf die Gesamtsumme aller Gebührendifferenzen anzurechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.1.2018 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss der Einzelrichterin vom 20.03.2018 ist die vorliegende Beschwerdesache dem Senat zur Entscheidung übertragen worden.

II.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden. Der Beschwerdewert gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG von mehr als 200,00 Euro ist erreicht. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragt die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 937,13 Euro, festgesetzt wurden 715,13 Euro, mithin beträgt die Differenz 222,00 Euro.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Beschwerdegericht hält an seiner bisherigen Auffassung (vgl. Beschluss vom 13.11.2017, Az. 2 WF 264/17) fest, die auch vom 7. (Familien-)Senat des Oberlandesgerichts Bamberg (vgl. Beschluss vom 21.10.2016, Az. 7 WF 252/16) und vom 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg (vgl. Beschluss vom 21.08.2008, 4 W 118/08 = JurBüro 2008, 640) sowie weiteren Oberlandesgerichten geteilt wird (z.B. OLG Dresden vom 30.11.2016, Az. 20 WF 1122/16 = FamRZ 2017, 994; OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2009, 25 W 333/09 - juris; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 133).

Demzufolge ist bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe gemäß der Vorbemerkung 3 Absatz 4 der Anlage Teil 3 RVG die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach § 49 RVG anzurechnen.

In der Literatur und der Rechtsprechung ist streitig, ob die Geschäftsgebühr zunächst auf die Differenz zwischen der Gebühr des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 49 RVG und den Gebühren des Wahlanwaltes gemäß §§ 13, 50 RVG zu verrechnen ist oder ob sich die Staatskasse in Fällen der Gewährung der Verfahrenskostenhilfe in voller Höhe auf die Anrechnung berufen kann.

Ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur spricht sich für die Verrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr zunächst auf den Differenzbetrag aus (vgl. etwa OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 319; JurBüro 2014, 411; OLG Koblenz, JurBüro 2013, 186; OLG Oldenburg, FamRZ 2012, 244; OLG München FamRZ 2010, 923; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl., § 58 Rdnr. 45 - 48; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., VV 3100 Rdnr. 56, Stichwort Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; Schneider, NZFam 2017, 604 ff., jeweils m.w.N.). Innerhalb der Vertreter dieser Ansicht ist weiter streitig, ob die Anrechnung auf die Differenz zu allen Wahlgebühren (so z.B. OLG Koblenz a.a.O.) oder nur auf die Differenz zur Wahlverfahrensgebühr (so z.B. T. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Kostenrechtl. Hinw. in Familiensachen (Teil 17), Rn. 139) zu erfolgen hat.

Hingegen hält die Gegenauffassung (s.o.) eine Anrechnung zunächst auf die Wahlanwaltsvergütung nicht für rechtens, da nach der Vorbemerkung 3, Teil 3, Absatz 4 Satz 1 VV RVG eine Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werde, wenn und soweit die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts denselben Gegenstand betreffen. Dies gelte auch für den Fall, dass der Staat Gebührenschuldner sei.

Diese letztgenannte Auffassung ist überzeugend. Die gesetzliche Anrechnungsregel der zitierten Vorbemerkung ist letztlich eindeutig und unterscheidet gerade nicht zwischen Gebühren nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und den Gebühren eines Wahlanwaltes. Die allgemeinen Vorschriften zur Gebührenanrechnung gelten auch für die Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse (vgl. etwa OLG Frankfurt vom 16.2.2011 4 WF 224/11). Nach der Bestimmung des § 15 a Abs. 1 RVG ist auch eindeutig, dass der Rechtsanwalt sowohl die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr fordern kann als auch die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren. § 15 a Abs. 1 RVG sieht nur vor, dass er nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren fordern kann.

Wenn - wie hier - der Rechtsanwalt die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr verlangt hat und diese auch bezahlt wurde, muss er sich die hälftige Geschäftsgebühr (gemessen an einem Verfahrenswert bis zur Höhe des Verfahrenswertes des gerichtlichen Verfahrens, vgl. Vorbemerkung 3, Teil 3, Absatz 4 Satz 5 VV RVG) auch auf die Verfahrenskostenhilfegebühren anrechnen lassen. Aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 RVG ergibt sich insoweit gerade nichts anderes. Zwar wird vorgetragen, dass nach der Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG der anzurechnende Teil der zu zahlenden Geschäftsgebühr nicht zugleich auf die gemäß § 49 RVG zu berechnende Verfahrensgebühr (Prozesskostenhilfevergütung), sondern zunächst auf die Differenz zwischen der - jeweils insgesamt im gerichtlichen Verfahren entstandenen - Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen sei. Erst wenn der anzurechnende Teil der gezahlten Geschäftsgebühr höher sei als diese Differenz, müsse der beigeordnete Rechtsanwalt sich den die Differenz übersteigenden Betrag von seinem Anspruch gegen die Staatskasse abziehen lassen (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., m.w.N.).

Diese Auffassung überzeugt aber nicht. Denn aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 RVG ergibt sich nur, dass in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen sind, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht.

Hier geht es allerdings nicht um Vorschüsse oder Zahlungen, die auf eine Vergütung zu verrechnen sind, sondern um die Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Die Gebührenanrechnung als solche regelt § 58 Abs. 2 RVG nicht. § 58 Abs. 2 RVG betrifft die Tilgung, nicht die Entstehung und die Berechnung der zustehenden Höhe des Vergütungsanspruchs (so zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. April 2013, 13 OA 276/12 = NJW 2013, 1618).

Ferner ist die Auslegung des § 58 Abs. 2 RVG im Sinne der Gegenauffassung der hier vertretenen Meinung nicht mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 15 a RVG vereinbar. Der Rechtsanwalt soll nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 15 a RVG letztlich beide Gebühren fordern dürfen, nicht aber mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Im Falle der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kann der Rechtsanwalt aber regelmäßig im gerichtlichen Verfahren nur die Gebühr nach § 49 RVG fordern. Der Staat ist unmittelbarer Gebührenschuldner. Es ist nicht erklärlich, weshalb die Anrechnung der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr (zur Hälfte) zunächst auf die Regelvergütung nach §§ 13, 50 RVG erfolgen sollte, obwohl der Verfahrensbevollmächtigte diese Vergütung (weitere Vergütung) nur im Ausnahmefall des § 50 RVG fordern kann. In der Regel ist das nur der Fall, wenn ein Überschuss aufgrund der Zahlung der Gebührenschuldner vorliegt.

Eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr zunächst auf diesen Anspruch sieht die Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage zu Teil 3 RVG gerade nicht vor.

Demzufolge ergibt sich hier folgende Berechnung: 1,3 Verfahrensgebühr aus Verfahrenswert 9.016,00 Euro nach § 49 RVG: 399,10 Euro Anrechnung Geschäftsgebühr: 0,65 aus einem Verfahrenswert von 7.360,00 Euro nach § 49 RVG: 186,55 Euro Terminsgebühr aus 9.016,00 Euro nach § 49 RVG: 368,40 Euro Auslagenpauschale: 20,00 Euro ergibt: 600,95 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer iHv 114,18 Euro ergibt: 715,13 Euro.

Etwaige vorrangig zu verrechnende Zahlungen sind nach dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht geleistet worden.

Demgemäß hat das Amtsgericht zutreffend den genannten Betrag von 715,13 Euro festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 RVG nicht veranlasst.

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge
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published on 08/01/2018 00:00

Tenor 1. Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 12.12.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auß
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Annotations

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

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19 000384

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.

(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.

(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.

(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.