Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 13 Ausschluss des Anwaltszwangs
Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 13 Ausschluss des Anwaltszwangs
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Rechtspflegergesetz Inhaltsverzeichnis
§ 78 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.
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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen
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published on 26/01/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63/05 vom 26. Januar 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 78, 91, 104; BRAO § 36 a) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
published on 21/12/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 73/05 vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 109 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Das Verfahren nach § 109 ZPO ist eröffnet, wenn der Kläger, dem durch Zwischenurt
published on 15/05/2007 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.10.2006 (6 O 400/84) aufgehoben und das Landgericht Saarbrücken angewiesen, dem Gläubiger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung d
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