Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG 2021 | § 2 Zugrundeliegende Haushaltstypen
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
- 1.
Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und - 2
Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).
Referenzen - Gesetze | § 2 RBEG 2021
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(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind...