Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 35 Kosten und Auslagen
Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 35 Kosten und Auslagen
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Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages Inhaltsverzeichnis
(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der Bund.
(2) Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(3) Die Entschädigung, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages fest.
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17/08/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 23/10 vom 17. August 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja __________________ PUAG § 24 Abs. 2, § 9 Abs. 4 Ob im Rahmen der Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses die Gegenüberstellung
published on 30/08/2018 00:00
Tenor
1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hat nochmals über die Beweisanträge der Antragsteller vom 1. März 2018, wonach zum gesamten Untersuchungsauftrag
published on 07/02/2017 00:00
Tenor
Der Antrag des 4. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ("Cum/Ex"), zur Durchsetzung von Ziffer 2 (Herausgabe mandatsunabhängiger Unterlagen) des Beweisbeschl
published on 11/11/2016 00:00
Tenor
Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hat nochmals über Ziffern II.1.a) und b) des von den Antragstellern am 8. Oktober 2015 gestellten Antrags, die Bund
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