Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 1 Einsetzung

Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 1 Einsetzung
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(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Bundestages.

(3) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages.

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(1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 bestell

(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 bestellten Abwickler und die nach § 19 Absatz 2 Satz 1 gerichtlich bestell
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(1) Beschließt der Verteidigungsausschuss, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen, hat er bei seinen Untersuchungen die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Der Verteidigungsausschuss hat sich auf Verlangen von einem Vierte
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published on 17/08/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 23/10 vom 17. August 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja __________________ PUAG § 24 Abs. 2, § 9 Abs. 4 Ob im Rahmen der Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses die Gegenüberstellung
published on 23/02/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 20/16 vom 23. Februar 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja GG Art. 44 Abs. 1 Satz 1 PUAG § 17 Abs. 2 und 4 Der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses kommen im Verf
published on 03/05/2016 00:00

Gründe A. 1 Gegenstand des Organstreitverfahrens sind auf verschiedenen Normebenen angesiedelte
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