Personenstandsgesetz - PStG | § 60 Sterbeurkunde

In die Sterbeurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt,
2.
der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
3.
die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,
4.
Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.

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Referenzen - Gesetze | § 60 PStG

§ 60 PStG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 60 PStG wird zitiert von 2 anderen §§ im Personenstandsgesetz.

Personenstandsgesetz - PStG | § 55 Personenstandsurkunden


(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus: 1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,2. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden au

Personenstandsgesetz - PStG | § 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen


Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über1.

Referenzen - Urteile | § 60 PStG

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 60 PStG.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Okt. 2004 - 8 W 507/03

bei uns veröffentlicht am 12.10.2004

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 werden der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 03.12.2003 und der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 11.02.1998 aufgehoben. 2. D