Prüfungsberichteverordnung - PrüfV 2017 | § 14 Fremdgenutzte Immobilien
Prüfungsberichteverordnung - PrüfV 2017 | § 14 Fremdgenutzte Immobilien
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen Inhaltsverzeichnis
(1) Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob bei der Ermittlung von Marktwerten für fremdgenutzte Immobilien alle wesentlichen Risiken der zu bewertenden Immobilien in die Bewertung eingeflossen sind.
(2) Es ist darauf einzugehen, ob die Häufigkeit der Neubewertung dem Umfang und der Volatilität des Portfolios angemessen ist und ob das Unternehmen eindeutige und angemessene Kriterien dafür festgelegt hat, wann außerhalb des regelmäßigen Turnus eine Neubewertung vorzunehmen ist.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 29/06/2011 00:00
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 24. Februar 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2007 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet
published on 18/08/2010 00:00
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28. Januar 2009 aufgehoben.
Der R
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.