Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 2 Gestaltung der Laufbahnen

(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:

1.
der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
2.
der technische Postverwaltungsdienst.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften


(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Lau
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 6 Gestaltung der Laufbahnen


(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt. (2)

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Nov. 2015 - B 5 E 15.488

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 im Bereich „Vivento Zuw_öD“ solange freizuhalten, bis über

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2018 - 12 A 186/17

bei uns veröffentlicht am 01.11.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Mai 2015 - 12 K 1187/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu volls

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 2 C 71/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tatbestand 1 Der Kläger, ein Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO), begehrt die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst.

Referenzen

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt. (2) In den...