Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 7 Gesamtbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
(1) Die Gesamtbeurteilung ergibt sich zu gleichen Teilen aus der Leistungsbeurteilung (§ 8) und der Zielbewertung (§ 9), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Gesamtbeurteilung wird einer Gesamtbeurteilungsstufe (§ 6 Abs. 2) zugeordnet.
(2) Bis zum 15. April des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres erhält der Betriebsrat der jeweiligen Organisationseinheit eine auf Besoldungsgruppen bezogene Zusammenstellung der Gesamtbeurteilungsstufen in anonymisierter Form.

Referenzen - Gesetze | § 7 PostLEntgV
§ 7 PostLEntgV zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
§ 7 PostLEntgV wird zitiert von 2 anderen §§ im Postleistungsentgeltverordnung.
Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 11 Schlichtungsverfahren für die Leistungs- und Gesamtbeurteilung
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann gegen die Leistungsbeurteilung nach § 5 innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche und die Gesamtbeurteilung nach § 7 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich mit kur
Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 2 Leistungsentgelt
(1) Das Leistungsentgelt (§ 1 Satz 1) wird als Jahresbetrag für im abgelaufenen Kalenderjahr erzielte Leistungen gewährt. Seine Höhe wird für Beamtinnen und Beamte des einfachen und des mittleren Dienstes auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung
§ 7 PostLEntgV zitiert 3 andere §§ aus dem Postleistungsentgeltverordnung.
Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 6 Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
(1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die
Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 8 Leistungsbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes
(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung von Formblättern nach festgelegten Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen.
(2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der
Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 9 Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
(1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt entsprechend.
(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht mög

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 7 PostLEntgV.
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Apr. 2014 - 5 K 13.149
bei uns veröffentlicht am 09.04.2014
Tenor
1. Die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2013 der Deutschen Post AG ... werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den Beurteilungszeitraum
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Jan. 2018 - 12 A 124/15
bei uns veröffentlicht am 15.01.2018
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volls
(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung von Formblättern nach festgelegten Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen.
(2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder...
(1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt entsprechend.
(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies...
(1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des...