Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Apr. 2014 - 5 K 13.149

published on 09/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Apr. 2014 - 5 K 13.149
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Tenor

1. Die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2013 der Deutschen Post AG ... werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 2011 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1963 geborene Kläger steht im Rang eines Postoberinspektors im Dienst der Beklagten und ist derzeit bei der Niederlassung ... als Sachbearbeiter eingesetzt. Er wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung für das Jahr 2011.

Der Kläger trat im Jahr 1989 in den Dienst der Beklagten ein. Am 1. Januar 1993 wurde er im Rang eines Postinspektors zum Beamten auf Lebenszeit und mit Wirkung vom 1. August 1994 zum Postoberinspektor ernannt. Am Dienstort ... ist der Kläger seit 1. Oktober 2000 beschäftigt, mit einer Abordnungsphase vom 4. Oktober 2004 bis 31. Mai 2006 an das Arbeitsamt ..., Standort ... Ab dem 7. Juni 2006 war der Kläger dienstunfähig erkrankt und wurde zum 1. Februar 2007 in den Ruhestand versetzt. Am 1. Juli 2009 erfolgte die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis. Vom 7. September 2009 bis 31. Dezember 2010 wurde der Kläger zur Agentur für Arbeit in ... abgeordnet. Seit dem 3. Januar 2011 ist der Kläger wieder in der Niederlassung ..., in der Abteilung 31, beschäftigt.

In der dienstlichen Beurteilung für das Jahr 2011 erzielte der Kläger eine Gesamtpunktzahl von 41,4 Punkten mit der Beurteilungsstufe „voll und ganz erfüllt“. Diese Gesamtbeurteilung setzt sich zusammen aus der Summe der in der Leistungsbeurteilung (Teil A) erzielten Punkte von 20,00 und der mit 21,4 Punkten bewerteten Gesamtzielerreichungsstufe (Teil B). Die durch die Niederlassungsleiterin ..., Frau H., erstellte dienstliche Beurteilung wurde dem Kläger am 6. März 2012 bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom 19. März 2012 ließ der Kläger Einwendungen gegen diese Beurteilung erheben und vortragen, dass folgende Einzelmerkmale unzutreffend bewertet worden seien: Organisations- und prozessübergreifendes Denken und Handeln, Leistungsbereitschaft, Veränderungsbereitschaft, Kreativität und Effizienzstreben. Außerdem habe er als Sachbearbeiter im Überhang keine Personalverantwortung, so dass das Kriterium „Richtung leben und Verantwortung übernehmen“ nicht messbar sei. Am 22. Mai 2012 fand aufgrund der Einwendungen des Klägers eine Sitzung der Schlichtungsstelle statt. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass es bei der Gesamtbeurteilung mit 41,4 Punkten verbleibe.

Daraufhin ließ der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5. Juni 2012 Widerspruch erheben und mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 begründen. Dem Kläger sei von Frau M., der Leiterin des Briefzentrums, nahegelegt worden, nicht mehr zu den Teamgesprächen zu kommen, da dies von der Niederlassungsleitung angeblich nicht erwünscht sei. Man habe auf seine gesundheitlichen Einschränkungen keine Rücksicht genommen. Bei der Tätigkeit im Rahmen der Aufsicht habe es sich zu 80% um eine stehende Tätigkeit gehandelt. Es werde bestritten, dass der Kläger keine Nacht- oder Spätschicht verrichtet habe. Erst im Laufe des Jahres 2011 habe man dem Kläger einen Büroarbeitsplatz, jedoch für mehrere Monate keine konkreten Aufgaben, zugewiesen. Der Kläger habe bei der Weiterbildung große Eigeninitiative gezeigt. Die Personalführung gehöre nicht zum Aufgabenbereich des Klägers, so dass der Vorwurf der mangelnden Initiative für Personalführungsaufgaben nicht für die Bewertung herangezogen werden dürfe. Eine Verschlechterung in der Leistungsbeurteilung sei nicht nachvollziehbar, da sich das Verhalten des Klägers im Vergleich zum Jahr 2010 nicht negativ verändert habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Frau H. habe als Niederlassungsleiterin und Abteilungsleiterin der Abteilung „stationäre Bearbeitung“, der der Kläger angehöre, seine dienstliche Beurteilung für das Jahr 2011 unterzeichnet. Frau M. als Leiterin des Briefzentrums habe einen Beurteilungsbeitrag hierzu geliefert. Die Gesamtzielerreichungsstufe von 21,4 Punkten ergebe sich aus der Zielbewertung der drei Einzelziele für das Jahr 2011. Das dritte Ziel, das nur mit 2 Punkten bewertet worden sei, beinhalte die Berücksichtigung des kumulierten Krankenstandes für das Jahr 2011 der gesamten Niederlassung ... Hierfür sei der Gesundheitszustand des Klägers nicht ausschlaggebend gewesen und auch nicht bewertet worden. Dem Kläger sei im Beurteilungszeitraum mehrfach in Gesprächen deutlich gemacht worden, dass man von ihm mehr Eigeninitiative und Engagement erwarte. Der Kläger habe in den Teambesprechungen mehrfach sein Desinteresse an den behandelten Themen gezeigt, so dass man letztlich auf seine Teilnahme verzichtet habe. Der Kläger habe im Jahr 2011 eine nur unterdurchschnittliche Leistungsbereitschaft gezeigt. Er sei stets im Rahmen des vom Postbetriebsarzt vorgegebenen Leistungsvermögens eingesetzt worden. Der Kläger habe seine Arbeitszeit mehr abgesessen, als dass er sich aktiv eingebracht habe. Man habe ihm schließlich nur sporadisch Aufgaben übertragen, was an seinem mangelnden Engagement gelegen habe. Als Beschäftigter in der Stellenleitung habe der Kläger gegenüber den Beschäftigten durchaus Personalverantwortung, da die Stellenleitung als Einheit auftrete und jeder dort Beschäftigte Ansprechpartner für das Personal sei und Führungsverantwortung übernehmen müsse. Der Kläger habe sich zu passiv verhalten, Durchsetzungsvermögen habe er überhaupt vermissen lassen. Veränderungsbereitschaft, Kreativität und Effizienzstreben seien vereinzelt und nur im Ansatz erkennbar gewesen. Daran ändere auch der Vorschlag des Klägers zur Verbesserung des Datenschutzes nichts.

Mit einem am 28. Februar 2013 bei Gericht eingegangenen Telefax ließ der Kläger Klage erheben und beantragt,

die dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2013 der Deutschen Post AG ... aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen.

Man verweise auf die Einwendungen vom 19. März 2012 sowie die Widerspruchsbegründung vom 30. Oktober 2012. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Krankenstand der gesamten Niederlassung Einfluss habe auf die individuelle Beurteilung des Klägers, da dieser weder durch sein Verhalten noch durch seine Leistung diesen beeinflussen könne. Es werde bestritten, dass der Kläger stets im Rahmen des vom Postbetriebsarzt vorgegebenen Leistungsvermögens eingesetzt worden sei. Die Tätigkeit im Rahmen der Aufsicht sei mit langen Gehstrecken verbunden gewesen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Kläger seine Arbeitszeit im Aufsichtsdienst lediglich abgesessen habe. Der Kläger habe das Briefzentrum im Rahmen der Aufsicht auch nicht kennenlernen müssen, da er bereits seit 2001 in dieser Niederlassung beschäftigt gewesen sei. Der Kläger werde nach wie vor als Überhangkraft geführt. Eine Integration des Klägers in die Stellenleitung sei nie geplant gewesen. Die Leistungsbereitschaft des Klägers habe bestanden, sei aber von der Beklagten nicht abgerufen worden. Der Kläger sei als Führungskraft tatsächlich nicht eingesetzt gewesen. Da der Kläger nicht weisungsbefugt gewesen sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, sein vorhandenes Durchsetzungsvermögen zu zeigen. Sinnvolle Verbesserungsvorschläge des Klägers habe die Beklagte nicht umgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 hat die Beklagte

Klageabweisung

beantragt. Weder der persönliche noch der kumulierte Krankenstand werde in eine Beurteilung aufgenommen. Die Anlage 2 der Beurteilung lege die Ziele für die Stellenleitung des Briefzentrums ... fest. Die darin enthaltene Zahl von 3,6% beim Krankenstand BZ 95 beziehe sich auf das Briefzentrum insgesamt, d. h. der gesamte durchschnittliche Krankenstand aller Beschäftigten des Briefzentrums solle 2011 3,6% nicht übersteigen. Die Anlage 2 sei nötig gewesen, um im Rahmen der Beurteilung für 2011 die Zielerreichung bei den einzelnen Zielen zu errechnen, die dann in die Gesamtbeurteilung jeder einzelnen Stellenleitungskraft eingeflossen sei. Ergänzend wurden die im Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen wiederholt.

In der mündlichen Verhandlung wurden die Niederlassungsleiterin ..., Frau H., sowie die Leiterin des Briefzentrums ..., Frau M., zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Klägers als Zeuginnen vernommen. Zum Inhalt der Zeugenaussagen und dem Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers für das Jahr 2011 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch darauf, dass er für den Beurteilungszeitraum 2011 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beurteilt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist aufgrund der dem Beurteilungsverfahren immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, indem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21. März 2007, Az. 2 C 2/06). Innerhalb des durch die gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er verwertbare Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U. v. 17. Dezember 1981, Az. 2 C 69/81, BayVBl. 1982, 348). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken (BVerwG, U. v. 26. Juni 1980, Az. 2 C 8/78).

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich zwar die Leistungsbeurteilung (Teil A) des Klägers als rechtmäßig; die Einbeziehung der Zielbewertung (Teil B) in die Gesamtbeurteilung des Klägers ist jedoch rechtswidrig, was zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung insgesamt führt.

Die Beurteilung des Klägers richtet sich nach § 21 Bundesbeamtengesetz (BBG) i. V. m. § 48 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) und § 13 Postlaufbahnverordnung (PostLV) sowie §§ 7 ff. der Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV). Nach § 7 Abs. 1 PostLEntgV ergibt sich die Gesamtbeurteilung zu gleichen Teilen aus der Leistungsbeurteilung (§ 8 PostLEntgV) und der Zielbewertung (§ 9 PostLEntgV). Das Beurteilungsverfahren wird durch die GBV-Nr. 74 „Regel- und Anlassbeurteilung für Beamtinnen und Beamte der Deutsche Post AG“ vom 15. Februar 2007, den ergänzenden Ausführungshinweisen vom 22. Januar 2009 sowie den Grundsätzen der Regel- und Anlassbeurteilung für Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG vom 4. Dezember 2009 geregelt.

Die maßgeblichen Verfahrensgrundsätze zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung wurden von der Beklagten eingehalten. Insbesondere wurde die Gesamtbeurteilung von der Niederlassungsleiterin, Frau H., erstellt, die im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zugleich Leiterin der Abteilung war, der der Kläger angehörte. Dabei konnte sie auch auf Eindrücke der Leiterin des Briefzentrums, Frau M., zurückgreifen (Ziffer 4 der Grundsätze vom 4. Dezember 2009), ohne dass diese einen eigenen förmlichen Beurteilungsbeitrag erstellen musste.

Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass die in Teil A der dienstlichen Beurteilung vorgenommene Leistungseinschätzung des Klägers rechtsfehlerfrei erfolgt ist.

Die beiden in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeuginnen, Frau H. als Niederlassungsleiterin und Frau M. als Leiterin des Briefzentrums, haben ausführlich sowie in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargelegt, wie es zu der in Teil A zu erstellenden Leistungsbeurteilung des Klägers gekommen ist und welche Sachverhalte dieser Einschätzung zugrunde gelegt worden sind. Sie haben insbesondere ausgeführt, dass der Kläger im Vergleich mit den anderen Beamten der maßgeblichen Vergleichsgruppe leistungsmäßig deutlich schlechter einzustufen gewesen sei. Er habe bei der nach der Abordnungsphase zur Agentur für Arbeit in ... vorzunehmenden Eingliederung in den Betriebsablauf des Briefzentrums keinerlei Eigeninitiative entwickelt. Dies beziehe sich sowohl auf den Erwerb von Fachkenntnissen als auch auf die eigenständige Übernahme von Aufgaben und die verantwortliche Begleitung von Projekten. Die mangelnde Bereitschaft des Klägers, sich in den Betriebsablauf des Briefzentrums einzufügen und sich die notwendigen Kenntnisse, die für einen Dienstposten des gehobenen Dienstes dort notwendig gewesen wären, anzueignen, habe schließlich dazu geführt, dass ihm auch von anderen Mitarbeitern lediglich Hilfstätigkeiten zugewiesen worden seien. Auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers habe man Rücksicht genommen. Auch zu dem vom Kläger gerügten Sachverhalt, wonach er nicht mehr zu den Teamgesprächen eingeladen worden sei, haben die Zeuginnen überzeugend Stellung genommen, so dass sich auch hieraus kein Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Einschätzung der Leistung des Klägers ergibt.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers des Jahres 2011 erweist sich jedoch deshalb als rechtswidrig, weil die Einbeziehung der mit dem Kläger geschlossenen Zielvereinbarung und der Zielbewertung nach § 9 PostLEntgV in die Gesamtbeurteilung rechtswidrig war. Denn damit fließen in die nur an der Eignung, Leistung und Befähigung des Klägers zu messenden Beurteilung sachfremde Erwägungen ein.

Nach § 10 PostLEntgV wird mit dem zu beurteilenden Beamten eine Zielvereinbarung getroffen. Die vereinbarten Ziele können quantitativer oder qualitativer individueller Natur sein, es könne aber auch Gruppenziele vereinbart werden. Diese Ziele müssen vom Beamten direkt beeinflussbar sein. Die Zielerreichung wird sodann nach § 9 PostLEntgV im Verhältnis zur Zielvereinbarung bewertet und bildet als Gesamtzielerreichungsstufe (Teil B) einen Teil der dienstlichen Beurteilung, wobei die erreichte Punktzahl unmittelbar Auswirkungen hat auf die erreichbare Gesamtpunktzahl und somit auch auf das Gesamturteil.

Zum Zustandekommen der Zielerreichungsstufe betreffend das Ziel 3 wird hierzu im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass dieses Ziel nur mit zwei Punkten (annähernd erfüllt) habe bewertet werden können, weil der kumulierte Krankenstand des Jahres 2011 der gesamten Niederlassung ... deutlich verfehlt worden sei. Der Gesundheitszustand des Klägers sei dafür nicht ausschlaggebend gewesen und sei auch nicht bewertet worden. Wie die Zeugin H. hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, basiert die in der dienstlichen Beurteilung unter Teil B aufgeführte Zielbewertung auf einer Zielvereinbarung, die mit dem jeweiligen Beamten in der Regel im 1. Quartal des Jahres geschlossen werde. Es handle sich hierbei um Ziele, die der Niederlassung vorgegeben werden. Diese werden in weiteren Schritten auf die jeweilige Abteilung bzw. auf die Mitarbeiter heruntergebrochen. Zum Ziel 3 führte die Zeugin H. aus, dass es sich hierbei um den sog. „kumulierten Krankenstand“, d. h. den prozentualen Krankenstand bezogen auf alle Beschäftigte des Briefzentrums handle. Dabei sei ein Krankenstand von 3,6% vorgegeben gewesen, der für alle zu beurteilenden Beamten des gehobenen Dienstes im Briefzentrum gegolten habe. Dass es sich bei der in Teil B der dienstlichen Beurteilung zu bewertenden Zielerreichung um keine individuellen Ziele des jeweiligen Beamten gehandelt hat, verdeutlicht auch die Aussage der Zeugin M., die angegeben hat, ihre dienstliche Beurteilung in Teil B sei identisch mit der des Klägers. Hieraus ergibt sich, dass die in die dienstliche Beurteilung übernommene pauschale Bewertung, insbesondere des Zieles 3 nicht auf einem individuell dem Kläger zurechenbaren Sachverhalt bzw. auf dessen Leistung gestützt worden ist. Denn er trägt zwar durch seine individuellen Krankheitstage zu einem Gesamtergebnis bei, hat aber keinerlei Einfluss auf das Verhalten seiner Kollegen, deren Krankheitstage ebenfalls in diese Berechnung mit einfließen. Damit wurden bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers Sachverhalte berücksichtigt, die nicht unmittelbar mit seiner Leistung, Eignung und Befähigung in Verbindung stehen bzw. die der Kläger nur in geringem Umfang mittelbar hat beeinflussen können.

Da die dienstliche Beurteilung ein persönliches Werturteil darüber abzugeben hat, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht, setzt die dienstliche Beurteilung auch eine individuelle Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voraus. Die von der Beklagten vorgenommene pauschale Bewertung bzw. das Abstellen auf Bewertungen und Zielerreichungsstufen, die nicht allein dem Kläger zugeordnet werden können, sondern die bezogen auf einen größeren Personalkörper, hier nämlich den Krankenstand der gesamten Niederlassung ... ermittelt worden sind, stellt keine individuelle Bewertung des persönlichen Beitrags des Klägers dar. Ein derartiges Vorgehen mag im Rahmen der durch die Postleistungsentgeltverordnung bezweckten Ziele, nämlich die Ermittlung leistungsbezogener Entgelte ein möglicher Ansatz sein. Für eine durch die dienstliche Beurteilung zu erfassende individuelle Eignung, Leistung und Befähigung eines Beamten sind die in der Postleistungsentgeltverordnung vorgesehenen Vorgaben der Vereinbarung von Gruppenzielen jedoch nicht geeignet. Damit erweist sich die dienstliche Beurteilung, da sie gegen maßgebliche Beurteilungsgrundsätze verstößt, als rechtswidrig. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf erneute Beurteilung für das Jahr 2011.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) Die Gesamtbeurteilung ergibt sich zu gleichen Teilen aus der Leistungsbeurteilung (§ 8) und der Zielbewertung (§ 9), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Gesamtbeurteilung wird einer Gesamtbeurteilungsstufe (§ 6 Abs. 2) zugeordnet.

(2) Bis zum 15. April des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres erhält der Betriebsrat der jeweiligen Organisationseinheit eine auf Besoldungsgruppen bezogene Zusammenstellung der Gesamtbeurteilungsstufen in anonymisierter Form.

(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung von Formblättern nach festgelegten Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen.

(2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung spätestens am 31. März des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres im Rahmen eines Gesprächs. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.

(1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt entsprechend.

(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.

(1) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, schließt mit ihr oder ihm im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums schriftlich eine Zielvereinbarung. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. Die Zielvereinbarung nennt bis zu drei Ziele für den Beurteilungszeitraum. Dies können quantitative oder qualitative individuelle Ziele oder Gruppenziele sein. Die Ziele müssen nachvollziehbar, klar zuzuordnen, unmittelbar auf die Tätigkeit bezogen und von der Beamtin oder dem Beamten direkt beeinflussbar sein. Tritt ein Ereignis ein, das Einfluss auf die Zielerreichung hat und das nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist, sind die Ziele und deren Gewichtung nach den Regeln dieser Verordnung einvernehmlich anzupassen.

(2) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, führt mit ihr oder ihm vor dem Abschluss der Zielvereinbarung ein Gespräch (Zielvereinbarungsgespräch). Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. Die Beamtin oder der Beamte kann zu dem Gespräch ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen. Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch wird der Beamtin oder dem Beamten mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt, welche Ziele vereinbart werden sollen. Gleichzeitig wird sie oder er über die Ziele der jeweiligen übergeordneten fachlichen Ebene unterrichtet. Die Beamtin oder der Beamte kann eigene Ziele vorschlagen. Mit ihr oder ihm werden auch während des Beurteilungszeitraums Gespräche über den Stand der Erreichung der vereinbarten Ziele (Zielerreichungsgespräche) geführt. Hierbei soll gegebenenfalls auch darüber gesprochen werden, wie die Ziele besser erreicht werden können.

(3) Kommt eine Zielvereinbarung im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums nicht zustande, soll sie im zweiten Quartal geschlossen werden. Kommt eine Zielvereinbarung auch im zweiten Quartal nicht zustande, findet eine Zielbewertung nicht statt. Grundlage der Gesamtbeurteilung ist dann ausschließlich die Leistungsbeurteilung.

(1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt entsprechend.

(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.