Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 6 Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
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Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG Inhaltsverzeichnis
(1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.
(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt:
Gesamtbeurteilungsstufe | Leistungsentgelt in Prozent des Richtbetrages |
---|---|
erfüllt nicht die Anforderungen | 0 % |
erfüllt annähernd die Anforderungen | 75 % |
voll und ganz zufriedenstellend | 100 % |
übertrifft die Anforderungen | 125 % |
übertrifft deutlich die Anforderungen | 200 % |
(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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(1) Die Gesamtbeurteilung ergibt sich zu gleichen Teilen aus der Leistungsbeurteilung (§ 8) und der Zielbewertung (§ 9), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Gesamtbeurteilung wird einer Gesamtbeurteilungsstufe (§ 6 Abs. 2) zugeordnet
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published on 15/01/2018 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urte
published on 11/06/2015 00:00
Gründe
1
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Antrag auf Bewil
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