Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

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(1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernommen (§ 42), so haben die mit der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angehörigen der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Bea

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt wer
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published on 08/01/2020 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 266 a) Ein Entscheidungsträger handelt im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wählt. Beim Unterlas
published on 04/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 20/03 vom 4. November 2003 in dem Kartellbußgeldverfahren gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja Frankfurter Kabelkartell StPO § 264; GWB § 38 Abs. 1 Nr. 1 a.F. = GWB § 81 Abs. 1 Nr. 1 n.F. Wird eine S
published on 15/04/2014 00:00

Tenor Die Selbstanzeige von Richterin am Amtsgericht ... gemäß § 30 StPO ist begründet. Gründe   1 Eine Selbstanzeige ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen
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