Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2001 - 2 ARs 245/01

published on 17/10/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2001 - 2 ARs 245/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 245/01
2 AR 141/01
vom
17. Oktober 2001
in dem Bußgeldverfahren
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hier: Erzwingungshaft
Az.: 1 OWi 265/01 Amtsgericht Bayreuth
Az.: 6 OWi II 02802/01 Amtsgericht Viechtach
Az.: 2St AR 4/01 Bayerisches Oberstes Landesgericht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 17. Oktober 2001 beschlossen:
Das Amtsgericht Bayreuth ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Erzwingungshaft.

Gründe:

1. Das Amtsgericht Viechtach und das Amtsgericht Bayreuth streiten über die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft hinsichtlich eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Bußgeldbescheids der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt V. .
2. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Bayreuth.
Gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheids notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen "von dem nach § 68 OWiG zuständigen Gericht" zu erlassen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist "bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid" das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die den Bußgeldbescheid erlassende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.
Nach § 68 Abs. 3 OWiG kann eine Landesregierung abweichend von dieser Zuständigkeitskonzentration durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit dezentral bestimmen; dies ist für das Land Bayern durch die Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu) vom 2. Februar 1988 (GVBl. 1988, S. 6 ff.) getroffen worden. Gemäû § 35 Nr. 1 GZVJu entscheidet abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG "bei einem Einspruch gegen einen Buûgeldbescheid" das Amtsgericht, in dessen Bezirk die geahndete Ordnungswidrigkeit begangen worden ist oder der Betroffene im Zeitpunkt des Einspruchs seinen Wohnsitz hat.
Die aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begründete dezentrale Zuständigkeit des Tatortgerichts gilt nicht nur für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Buûgeldbescheid, sondern für alle gerichtlichen Entscheidungen im Buûgeldverfahren, für welche auf die Zuständigkeit nach § 68 OWiG verwiesen ist, also auch für den Fall des § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.
Das ergibt sich schon aus dessen Wortlaut, wonach über den Antrag "das nach § 68 zuständige Gericht" entscheidet. In § 68 OWiG ist zwar die örtliche Zuständigkeit nur für den Fall eines Einspruchsverfahren geregelt. Da die in § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG genannte Maûnahme einen Einspruch nicht erfordert , würde eine Zuständigkeitsbestimmung, die ein gerichtliches Verfahren nach Einspruch schon voraussetzt, ersichtlich leer laufen und die dem Gesetz zugrunde liegende Abgrenzung von Zufälligkeiten abhängig machen. Die Verweisung auf § 68 OWiG kann deshalb nach Sinn und Zweck nur bedeuten, daû das bei einem Einspruch zuständige Gericht auch in den Fällen tätig werden muû, in denen kein gerichtliches Hauptsacheverfahren vorausgegangen ist.
Das gilt auch für den Fall, daû ein Land von der Möglichkeit des § 68 Abs. 3 OWiG Gebrauch gemacht hat. Auch hier erstreckt sich diese Zuständigkeitsänderung auf die sonstigen gerichtlichen Maûnahmen. Diese Auslegung entspricht der gesetzgeberischen Intention, vermieden werden sollten organisatorische Schwierigkeiten und eine Aufsplitterung gerichtlicher Verfahren, erhalten bleiben sollte die Sachnähe des Gerichts (vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - zu Drucksachen V/2600/2601 S. 8). Dem steht nicht entgegen, daû der landesrechtliche Gesetzgeber seine Regelung nach § 68 Abs. 3 OWiG (zunächst; vgl. unten) ausdrücklich nur für den Fall des Einspruchs getroffen hat. Daraus folgt nicht, daû die Verweisungen für die Zuständigkeit in anderen Fällen (vgl. §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Nr. 1, 108 Abs. 1, 108 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 1, 10 Abs. 2 OWiG) jeweils ein Verfahren nach Einspruch voraussetzen müûte. Zuständig ist vielmehr jeweils das Gericht, dessen Zuständigkeit sich bei Einspruchseinlegung aus § 68 OWiG, einschlieûlich der Regelung des Abs. 3, ergäbe.
Nach der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 2. Februar 1988 (§ 35 Nr. 1) ist deshalb das Amtsgericht Bayreuth als Tatort /Wohnsitzgericht für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft zuständig. Der Senat kann offenlassen, ob sich die Zuständigkeit dieses Amtsgerichts auch aus der nach Eingang des Antrags auf Anordnung von Erzwingungshaft erfolgten Änderung der GZVJu ergibt, wonach in
§ 35 die Worte "und bei notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen bei der Vollstreckung des Buûgeldbescheids" hinzugefügt wurden (vgl. Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 15. Juni 2001 GVBl. 2001, 325).
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(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein. (2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der

(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bu
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weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Auslagenfestsetzung der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 06.07.2016 (500024150294) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheid
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(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen

1.
von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
2.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
3.
von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
4.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.

(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.

(3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die

1.
Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
2.
nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
3.
gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt. In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.

(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.

(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk

1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen

1.
von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
2.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
3.
von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
4.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.

(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.

(3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die

1.
Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
2.
nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
3.
gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt. In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.

(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.

(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk

1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen

1.
von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
2.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
3.
von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
4.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.

(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.

(3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die

1.
Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
2.
nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
3.
gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt. In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.

(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.

(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk

1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.