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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

Zeitreise: 18.10.2017

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.

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