§ 2 OFDAufgÜbertrV
Die Aufgaben der Oberfinanzdirektionen gemäß § 8 Abs. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes (Bundesvermögensabteilung) werden wie folgt übertragen: von der Oberfinanzdirektion auf die Oberfinanzdirektion Chemnitz Erfurt Frankfurt am Main Koblenz Hannover Magdeburg Kiel Rostock München Nürnberg Münster Köln Stuttgart Karlsruhe
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