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Amtlich · § 5 UrhG

§ 2 OFDAufgÜbertrV

Zeitreise: 04.03.1998

Die Aufgaben der Oberfinanzdirektionen gemäß § 8 Abs. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes (Bundesvermögensabteilung) werden wie folgt übertragen: von der Oberfinanzdirektion auf die Oberfinanzdirektion Chemnitz Erfurt Frankfurt am Main Koblenz Hannover Magdeburg Kiel Rostock München Nürnberg Münster Köln Stuttgart Karlsruhe

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