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§ 36Amtlich · § 5 UrhG

Löschung von Dokumenten

Zeitreise: 10.12.2025

Die Löschung von Dokumenten, die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt werden, muss durch den Notar persönlich bestätigt werden. Dies gilt nicht für die Löschung von Dokumenten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

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