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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Angabe des Geschäftsgegenstands

Zeitreise: 10.12.2025

Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.

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