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§ 26Amtlich · § 5 UrhG

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

Zeitreise: 19.06.2020

Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand unverzüglich das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk und stellt fest 1. die Zahl der Stimmberechtigten, 2. die Zahl der Abstimmenden, 3. die Zahl der gültigen Stimmen, 4. die Zahl der ungültigen Stimmen, 5. die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und 6. die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.

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