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§ 66Amtlich · § 5 UrhG

Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis

Zeitreise: 19.06.2020

Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.

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