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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Festsetzung

Zeitreise: 24.06.1997

(1) Die in § 2 näher bezeichnete Landschaft im vorpommerschen Küstengebiet wird als Nationalpark festgesetzt.

(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft".

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