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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Einvernehmen

Zeitreise: 12.09.1990

Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei: 1. Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer und Deiche, 2. Erweiterung und Neuanlage von Freizeiteinrichtungen und 3. der Aufstellung von Bauleitplänen.

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