Mitteilungsverordnung - MV | § 11 Pflicht zur Unterrichtung
Mitteilungsverordnung - MV | § 11 Pflicht zur Unterrichtung
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Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Inhaltsverzeichnis
Die mitteilungspflichtige Behörde oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat den Betroffenen von ihrer Verpflichtung, Mitteilungen zu erstellen, spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde zu unterrichten.
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22.03.2018 00:00
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2016 - 2 Sa 151/15 - wird zurückgewiesen.
published on 22.03.2018 00:00
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2016 - 2 Sa 150/15 - aufgehoben, soweit es der Berufung stattgegeben hat
published on 29.11.2017 00:00
Tatbestand
1
Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle.
2
Die Kläger sind Gesellschafter der A. & C., welche in A-Straße, in A-Stadt eine Spielhalle betreibt. Eine entsprechende Erlaubnis
published on 02.06.2016 00:00
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Mai 2013 10 K 148/10 insoweit aufgehoben, als es ausspricht, dass Absetzungen für Abnutzun
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