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§ 50Amtlich · § 5 UrhG

Wiederholung der Sprachprüfung

Zeitreise: 11.03.2026

(1) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht hat, kann die Sprachprüfung einmal wiederholt werden.

(2) Wird die Sprachprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen. Das bei der Wiederholung erreichte Ergebnis ersetzt das bisherige.

(3) Das Bundessprachenamt bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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