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§ 46Amtlich · § 5 UrhG

Zeugnis für die praktische Ausbildung

Zeitreise: 11.03.2026‹ § 45

(1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.

(2) In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung werden aufgeführt: 1. die Rangpunkte für jede bewertete Ausbildungsstation und 2. die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung.

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