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§ 42Amtlich · § 5 UrhG

Ziele der berufspraktischen Ausbildung

Zeitreise: 11.03.2026

Die berufspraktische Ausbildung hat zum Ziel, 1. die im Einführungslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden, 2. den Anwärterinnen und Anwärtern die für den Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung nötigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, 3. die Anwärterinnen und Anwärter zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, zu befähigen, 4. den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderliche Fremdsprachenkompetenz zu vermitteln und 5. selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten zu fördern.

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