Magnetschwebebahnplanungsgesetz - MBPlG | § 1 Erfordernis der Planfeststellung

(1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungsbehörde und Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Magnetschwebebahnplanungsgesetz - MBPlG | § 7 Enteignung


(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Magnetschwebebahnen ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 1 oder § 2 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren


(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwen

Referenzen - Urteile |

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2016 - 3 C 5/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den auf der Grundlage von § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erlassenen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bund

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Juni 2010 - 5 K 1964/09

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand   1