Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.

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Referenzen - Gesetze | § 30 StromNEV

§ 30 StromNEV zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 30 StromNEV zitiert 1 andere §§ aus dem Stromnetzentgeltverordnung.

Markengesetz - MarkenG | § 27 Rechtsübergang


(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder übergehen.

Referenzen - Urteile | § 30 StromNEV

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 30 StromNEV.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2000 - I ZB 39/97

bei uns veröffentlicht am 27.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/97 Verkündet am: 27. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung SCH 39 601/20 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein MTS M

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2016 - I ZB 43/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 43/15 vom 9. November 2016 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2011 048 667.0 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stadtwerke Bremen MarkenG § 8 Abs. 2 Nr