Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe - MalerLackAusbV | § 7 Ausbildungsrahmenpläne

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Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe Inhaltsverzeichnis

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung und die in § 6 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschut
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 28/03/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle. 2 Der 47jährige Kläger hat im August 1989 eine Facharbeiterausbildung abgeschlossen, die ihn zum Führen der Bezeichnung „Maler“
published on 09/04/2014 00:00

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handw
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Annotations

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5...