Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe - MalerLackAusbV | § 5 Ausbildungsberufsbild Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin

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Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe Inhaltsverzeichnis

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kundenorientierung,
6.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
7.
Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,
8.
Einrichten von Arbeitsplätzen,
9.
Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
10.
Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen,
11.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
12.
Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
13.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung und die in § 6 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 28/03/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle. 2 Der 47jährige Kläger hat im August 1989 eine Facharbeiterausbildung abgeschlossen, die ihn zum Führen der Bezeichnung „Maler“
published on 09/04/2014 00:00

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handw
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