Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe - MalerLackAusbV | § 5 Ausbildungsberufsbild Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin
Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe - MalerLackAusbV | § 5 Ausbildungsberufsbild Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin
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Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe Inhaltsverzeichnis
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Kundenorientierung, - 6.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, - 7.
Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team, - 8.
Einrichten von Arbeitsplätzen, - 9.
Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, - 10.
Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen, - 11.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen, - 12.
Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, - 13.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung und die in § 6 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen
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published on 28/03/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle.
2
Der 47jährige Kläger hat im August 1989 eine Facharbeiterausbildung abgeschlossen, die ihn zum Führen der Bezeichnung „Maler“
published on 09/04/2014 00:00
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handw
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