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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Ordnungswidrigkeiten

Zeitreise: 27.06.2013

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt.

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