Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 102 Vertragsinhalt
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.
(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.
Anwälte |
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
1 Artikel zitieren .
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall a) bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten,b) bei Luftfahrzeugen unter 1.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu...