Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 49a Ausschlussfrist
Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 49a Ausschlussfrist
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Luftverkehrsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Luftbeförderung abgebrochen worden ist.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 04/11/2016 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin vom 30.06.2015 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 05.06.2015, Az.: 23 O 1928/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention.
published on 01/04/2004 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13.11.2003 - 1 O 231/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwang
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