Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Nov. 2016 - 10 U 2346/15

bei uns veröffentlicht am04.11.2016
vorgehend
Landgericht Landshut, 23 O 1928/12, 05.06.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 30.06.2015 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 05.06.2015, Az.: 23 O 1928/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Landshut sowie dieses Urteil sind jeweils vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A. Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht ihres Versicherten, des Zeugen H., der bei einem Flugunfall verletzt wurde, gegen die Beklagte zu 1), die Witwe und Erbin des Piloten, Schadensersatzansprüche mit einem Gesamtvolumen einschließlich Feststellungantrag von 113.943,36 € geltend.

Am 04.10.2009 flog der Ehemann der Beklagten zu 1), Gerhard Norbert Z., zusammen mit einem Passagier, nämlich dem bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin krankenversicherten Zeugen H., mit dem Ultraleichtflugzeug FK 9 Mark 3, amtliche Kennung D-..., vom Fliegerhorst E. zum UL-Flugplatz S.-K. (im Landkreis Erding). Bei der Landung stürzte das Flugzeug ab. Beide Insassen erlitten schwere Verletzungen, an deren Folgen der Pilot am 05.10.2009 verstarb.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2012, beim Landgericht Landshut am 13.07.2012 eingegangen und den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten zu 1) am 27.07.2012 und der Beklagten zu 2) am 09.08.2012 zugestellt, erhob die Klägerin sowohl gegen die Beklagte zu 1) als auch gegen die Beklagte zu 2) Klage und begehrt Ersatz der von ihr aufgewandten Heilbehandlungskosten sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weiteren Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Flugunfall. Widerklagend begehrt die Beklagte zu 1) Ersatz der ihr im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch die Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Vor dem Flug sandten sich der Pilot und der Zeuge H. wechselseitig E-Mails (Anlage K 2).

Die Klägerin trägt u. a. vor, es liege kein Beförderungsvertrag i. S. d. LuftVG vor, der Zeuge H. habe zwar dem Piloten Auslagenersatz gewährt, die eigentliche Pilotenleistung sei aber unentgeltlich und ohne Rechtsbindungswillen erfolgt (Schriftsatz v. 01.09.2016, Bl. 274/275 d. A.), da der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1) sonst zum Luftfrachtführer geworden wäre, eine Versicherung entgegen § 50 LuftVG aber nicht unterhalten habe, was mit einer Ordnungswidrigkeit hätte geahndet werden können; es habe sich um einen Gefälligkeitsflug mit Freunden ohne Rechtsbindungswillen gehandelt und den Piloten treffe am Absturz auch ein Verschulden.

Die Beklagte zu 1) meint, dass hier etwaige Ansprüche bereits aufgrund der Ausschlussfrist des § 49a LuftVG nicht durchgesetzt werden könnten; ein entsprechender Beförderungsvertrag sei zustande gekommen. Es bestehe im Übrigen eine seitens des vormaligen Beklagten zu 2) bei der Streithelferin abgeschlossene Versicherung für Flugunfälle.

Widerklagend begehrt die Beklagte zu 1) Erstattung der ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.118,48 €. Die Beklagte zu 1) als Erbin des Piloten nahm anwaltliche Hilfe in Anspruch, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sie mit Schreiben vom 11.06.2012 (Anl. K 6) zum Ausgleich der Klagesumme und Anerkennung der Einstandspflicht für weitere Aufwendungen der Klägerin bis 30.06.2012 aufforderte.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 05.06.2015 (Bl. 190/199 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 15.06.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 30.06.2015 eingegangenen Schriftsatz in Richtung gegen die Beklagte zu 1) Berufung eingelegt (Bl. 210/211 d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 04.09.2015 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 219/223 d. A.) begründet.

Die Beklagte zu 1) hat der nunmehrigen Streithelferin, dem Versicherer der vormaligen Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 24.08.2012, zugestellt am 29.08.2012 den Streit verkündet, die Streithelferin trat dem Rechtsstreit im Termin vom 16.09.2016 auf Seiten der Beklagten zu 1) bei (Bl. 281 d. A.).

Die Klägerin beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 05.06.2015, Az.: 23 O 1928/12, wird aufgehoben, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und der Widerklage der Beklagten zu 1) stattgegeben hat.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 106.824,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.06.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.440,69 €zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin künftige sämtliche weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Flugunfall vom 04.10.2009 mit dem Luftsportgerät FK 9 Mark 3, amtliche Kennung ..., auf dem UL-Flugplatz S. zu erstatten.

IV. Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte zu 1) und die Streithelferin beantragen jeweils:

Die Berufung wird zurückgewiesen, die Streithelferin soweit es die Klage betrifft.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2016 den Zeugen H. vernommen. Auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 276-283 d. A.) wird Bezug genommen. Der Zeuge führte wegen seiner eigenen Ansprüche vor dem Senat im Verfahren 10 U 4648/15 als Kläger einen Parallelprozess mit einem Streitwert von mehr als 550.000 €. In diesem Verfahren ging der Senat aufgrund der Angaben des Zeugen davon aus, dass die Klage wegen Annahme eines Beförderungsvertrages unbegründet ist (die 2-jährige Ausschlussfrist nach § 49 a LuftVG war bei Klageerhebung verstrichen).

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 29.02.2016 (Bl. 170-172 d. A.), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie das o.g. Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

B. Die Berufung ist zurückzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

I. Die Berufung ist unbegründet, weil zum einen die erstinstanzliche Klageabweisung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit den Piloten am Absturz ein Verschulden trifft.

Die Klage ist unbegründet, weil die Ausschlussfrist des § 49 a LuftVG bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen war. Die von Amts wegen zu beachtende (vgl. auch Giemulla/Schmid, LuftVG, § 49a, Rdnr. 3) Bestimmung des § 49 a LuftVG ist hier einschlägig, weil zwischen dem Zeugen He. und Gerhard Norbert Z. konkludent ein Vertrag i. S. der §§ 44 ff. LuftVG zustande gekommen ist, wonach dieser als Luftfrachtführer jenem als Fluggast die Luftbeförderung schuldete. § 44 LuftVG nennt die gemeinsamen Voraussetzungen für die Anspruchsgrundlagen §§ 45-47 LuftVG, es gilt gem. § 49 a LuftVG eine Ausschlussfrist von 2 Jahren, die auch Ansprüche aufgrund der Haftung des Luftfrachtführers aufgrund sonstigen Rechts erfasst, vgl. § 48 LuftVG (Giemulla/Schmid, a. a. O., § 49 a, Rdnr. 2).

Der Senat ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit dem E-Mail Verkehr zwischen dem Zeugen H. und dem verstorbenen Piloten der Überzeugung, dass zwischen diesen hinsichtlich des streitgegenständlichen Fluges nicht lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen bestand, sondern konkludent ein entgeltlicher Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde.

Damit erwies sich zum anderen die zulässige Widerklage als begründet. Zwischen dem Zeugen H. und dem verstorbenen Piloten bestand ein Beförderungsvertrag. Dieser schloss eine Inanspruchnahme nach Ablauf der von Amts wegen zu beachtenden Frist des § 49 a LuftVG aus. Erfolgt dennoch eine Inanspruchnahme, liegt eine Pflichtverletzung vor, die einen Schadenersatzanspruch nach sich ziehen kann, §§ 280, 249 BGB. Beide Parteien sind jeweils Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragsparteien.

1. Wie der BGH mit Urteil vom 15.03.2005, Az.: VI ZR 356/03, NJW-RR 2005, 895, entschieden hat, ist ein Beförderungsvertrag i. S. der §§ 44 ff LuftVG dann gegeben, „wenn das Interesse des Flugzeuginsassen hauptsächlich darin besteht, in der Luft befördert zu werden, sei es um an einen anderen Ort zu gelangen oder wie bei einem Rundflug auch nur in den Luftraum zu kommen, um etwa eine besondere Höhensicht zu erhalten oder bei einer Ballonfahrt, um ein besonderes Fluggefühl zu erfahren.“ Weiter hat der BGH ausgeführt: „Der wesentliche Zweck der Beförderung muss somit darin liegen, dem Fluggast den Nutzen einer Ortsveränderung sei es auch nur in die Höhe und/oder ihm einen fliegerischen Genuss zu verschaffen, der sich aus dem Gefühl des Fliegens selbst ergibt. Nur bei einer solchen Konstellation begibt sich der Fluggast hinsichtlich der technischen Bewältigung in die Obhut des Luftfrachtführers und sieht es letzterer zugleich als seine vertragliche Aufgabe an, vollumfänglich für die technische Bewältigung des Fluges Sorge zu tragen, um dem Fluggast die Vorteile des Fliegens zu verschaffen. Dieses Obhutsverhältnis zum Nutzen des Fluggastes charakterisiert den Beförderungsvertrag i. S. der §§ 33 I 2, 44 bis 51 LuftVG (vgl. Giemulla/Schmid, § 33 Rdnr. 3, § 44 LuftVG Rdnr. 52) und stellt den Grund für das vermutete Verschulden des Luftfrachtführers im Falle eines Flugunfalls dar (vgl. Giemulla/Schmid, § 44 Rdnr. 3). Eben weil dabei allein dem Luftfrachtführer die technische Abwicklung und damit die Abwendung der im Luftverkehr drohenden Gefahren obliegt und der Fluggast nur die sich aus dem Fliegen ergebenden Vorteile ziehen soll, ist der Fluggast vom Nachweis eines Verschuldens entlastet. Die Anwendung der §§ 44 bis 51 LuftVG kommt daher nur bei Vorliegen eines solchen Obhutsverhältnisses in Betracht.“ Der BGH ist seinerzeit nur deswegen nicht von einem Beförderungsvertrag ausgegangen, weil nicht das Interesse des Fluggastes an der Beförderung oder dem Genuss des Fliegens, sondern am Erlernen und der Ausübung des Flugsports im Vordergrund stand.

Gegen einen Beförderungsvertrag spricht, wenn der Empfänger keinen Anspruch auf die Leistung hatte und kein Entgelt verlangt wurde. Ein Rechtsbindungswille ist i.d.R. anzunehmen, wenn der Leistende selbst ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der gewährten Leistung hat (vgl. OLG München, VersR 1990, 1247; Giemulla/Schmid, a. a. O., vor § 44 Rdnr. 28). Für ein Gefälligkeitsverhältnis spricht, wenn die Beförderung nur einen notwendigen, aber unselbstständigen Faktor des Fluges darstellt, vgl. OLG München, Urt. v. 21.12.1989, Az. 24 U 904/86 [Juris].

2. Aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen H. steht fest, dass weder aus persönlichen Gründen noch aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge H. auf eine Haftung des Piloten für Schäden, die ihm durch den Flug entstehen können, verzichtet hätte. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen H., der auch den Email-Verkehr zwischen ihm und dem verstorbenen Piloten, dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1), erläuterte. Beide Vertragsparteien hatten eigene rechtliche und wirtschaftliche Interessen am Vertragsschluss.

a) Die am Unfallflug Beteiligten kannten sich über die berufliche Tätigkeit des Zeugen. Da sie beide flugbegeistert waren, wurde wenige Wochen, nachdem der Verstorbene den Zeugen zu einem ersten Flug mitnahm, bei welchem die Kosten bereits geteilt wurden, ein weiterer Flug vereinbart, bei welchem erneut die Kosten geteilt werden sollten. Der Zeuge hatte nicht etwa Interesse, das Fliegen zu erlernen, er war nicht Mitglied in einem Fliegerklub und sollte auch nicht teilweise Aufgaben des Piloten übernehmen, er hatte seinen Angaben nach lediglich Spaß am Mitfliegen als Fluggast. Der später verstorbene Pilot Zimmer bot H. als auch dessen Frau in einer E-Mail vom 27.09.2009 Mitnahmemöglichkeiten an und nannte die anteiligen Kosten. Er bot weiter mit einer E-Mail vom 01.10.2009 einen Tagesausflug mit einer einfachen Flugzeit von 3 Stunden an, wobei der Zeuge H. sich das Flugzeug hätte aussuchen dürfen, auch ein Ultraleichtflugzeug (UL). Zimmer nannte die Kosten für einen möglichen Flug mit einer 172er Cessna und bot dem Zeugen H. eine Kostenverteilung „halbe/halbe“ an. Sodann kam die Anfrage des Zeugen nach einem weiteren „Revanche-Flug“ mit dem UL, weil er nicht genug kriege. Der später verstorbene Pilot antwortete und bejahte sein Interesse an einem „Revancheflug“ am Sonntag und konkretisierte dies in einer weiteren E-Mail vom 02.10.2009, der Zeuge H. zeigte sich begeistert. Der Zeuge berichtete weiter, dass die Abrechnung des ersten Fluges hinsichtlich der Kosten noch vor dem zweiten Flug erfolgte und klar war, dass auch der zweite Flug gegen hälftige Kostenbeteiligung erfolgen sollte und bei einem etwaigen Ausfall des Fluges dieser auf einen anderen Termin verschoben worden wäre. Über einen etwaigen Haftungsausschluss oder bestehende oder nicht bestehende Versicherungen wurde nicht gesprochen, der Zeuge ging davon aus, dass der Pilot auch dann haften sollte, wenn sich nachher herausstellt, dass dieser keinen Fehler gemacht hat (vgl. Protokoll, Bl. 281 d. A.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, weshalb die Ausführungen des Zeugen unglaubhaft sein sollten, erscheinen sie doch zum einen schlüssig, lebensnah, in Einklang mit dem E-Mail Verkehr und gereichten zum anderen in der prozessualen Situation des Zeugen, der wegen seiner eigenen Ansprüche vor dem Senat im Verfahren 10 U 4648/15 als Kläger einen Parallelprozess mit einem Streitwert von mehr als 550.000 € führte, diesem zu seinem eigenen Nachteil. Auch im Parallelverfahren hat der Senat aufgrund der Angaben des Zeugen wegen Annahme eines Beförderungsvertrages die klägerische Berufung für unbegründet gehalten, da dort ebenfalls die 2-jährige Ausschlussfrist bei Klageerhebung verstrichen war. Der dortige Kläger H. hat daraufhin die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgenommen.

b) Der Senat geht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme vom konkludenten Abschluss eines entgeltlichen Beförderungsvertrages aus. Bei der Auslegung ist insbesondere auch die Interessenlage des Fluggastes zu berücksichtigen, dessen Rechte durch die Neufassung des LuftVG gestärkt werden sollten. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Beförderungsvertrag gegeben ist, ist die dem Flug zugrundeliegende Interessenlage insbesondere hinsichtlich des mitfliegenden Insassen maßgebend (BGH NJW-RR 2005, 895). Die Argumentation der Klagepartei, dass lediglich von einem Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen auszugehen sei, ist nur vor dem Hintergrund verständlich, dass die zweijährige Ausschlussfrist des § 49 a LuftVG hier verstrichen war. Innerhalb der Frist hätte die Klagepartei nach Überzeugung des Senats dahin argumentiert, dass ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde, weil dann nach den Vorschriften des LuftVG für eine Inanspruchnahme des Piloten der Nachweis eines Verschuldens nicht erforderlich gewesen wäre und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz einiges dafür spricht, dass dann der beweisbelasteten Beklagten zu 1) eine Exkulpation nicht gelungen wäre.

Der Zeuge und der später verstorbene Pilot Zimmer haben sich nach Angaben des Zeugen zwar gut verstanden und duzten sich nach dem ersten Flug. Sie kannten sich aber nicht so gut und das Verhältnis war nicht so eng, dass der Zeuge einem Ansinnen auf einen Haftungsausschluss im Fall eines Unfalls in jedem Fall nachgekommen wäre, wäre dies vor dem Flug angesprochen worden. Auf diesbezügliche Frage (vgl. Bl. 281 d. A.) konnte der Zeuge nicht angeben, ob er zugunsten des Herrn Z. bereit gewesen wäre, auf Ansprüche zu verzichten. Er ist jedoch davon ausgegangen, dass der Pilot hafte, wenn er einen Fehler macht und es deshalb zu einem Unfall kommt. Dies sollte selbst dann so sein, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Pilot keinen Fehler gemacht hat und der Unfall aufgrund eines technischen Defekts erfolgt ist.

Der Zeuge H. wollte auch nicht ähnlich einem Flugschüler das Fliegen erlernen und er gab sich nicht aus Begeisterung an der (eigenen) Ausübung des Flugsports in die Luft im Wissen um die Gefährlichkeit. Es stand gerade nicht die flugsportliche Betätigung sondern die Beförderung im Vordergrund, während die Beförderung nur einen zwar notwendigen, aber unselbstständigen Faktor für diesen Bestimmungsgrund darstellt. Der wesentliche Zweck der Beförderung muss darin liegen, dem Fluggast den Nutzen einer Ortsveränderung und/oder einen fliegerischen Genuss zu verschaffen, der sich aus dem Gefühl des Fliegens selbst ergibt. Bei einer solchen Konstellation begibt sich der Fluggast hinsichtlich der technischen Bewältigung in die Obhut des Luftfrachtführers. Dieser muss es dann zugleich als seine Aufgabe ansehen, vollumfänglich für die technische Bewältigung des Fluges Sorge zu tragen, um dem Fluggast die Vorteile des Fliegens zu verschaffen. Genau dies war vorliegend der Fall. Der Verstorbene wollte dem Zeugen H. den fliegerischen Genuss zukommen lassen und dieser sollte sich hälftig an den Kosten beteiligen. Der Zeuge H. hatte mit der technischen Bewältigung nichts zu tun, dies war allein Aufgabe des Piloten, auch hinsichtlich begleitender Tätigkeiten wie Navigation etc.. Der Zeuge H. begab sich als Fluggast in die Obhut des Piloten Z., den er als Verantwortlichen ansah, sollte etwas passieren.

Der Flug fand auch nicht ohnehin, unabhängig von der Mitnahme des Zeugen statt. Nach dem Inhalt des vorgelegten Email-Verkehrs und den Angaben des Zeugen war es nicht so, dass der später Verstorbene an diesem Tag ohnehin auch ohne den Zeugen geflogen wäre, der Termin und die Route waren mit dem Zeugen abgesprochen.

Wäre der Flug aus nicht vorhersehbaren Gründen nicht zustande gekommen, wäre er an einem anderen Tag nachgeholt worden, dem Zeugen war ein erneuter Flug gerade versprochen und die Mitnahme daher nicht unverbindlich, zumal der Zeuge sich hälftig an den doch beträchtlichen Kosten beteiligen sollte.

Die Frage der Entgeltlichkeit ist für die Annahme eines Beförderungsvertrages zwar nicht zwingend, aber doch ein weiteres erhebliche Indiz. Dass nach den Angaben des Zeugen, von deren Richtigkeit der Senat wie dargelegt überzeugt ist, lediglich eine hälftige Aufteilung der Kosten vereinbart war, der Verstorbene somit einen Teil der Kosten selbst zu tragen hatte und keinen Gewinn aus der Beförderung erzielte, nimmt dem Vertrag nicht den Charakter der Entgeltlichkeit, worauf der BGH in der in VersR 1968, 94 veröffentlichten Entscheidung u. a. hingewiesen hat:

„Unter Entgelt ist allgemein die für eine Leistung vertraglich geschuldete Gegenleistung zu verstehen. Auf das wertmäßige Verhältnis beider kommt es nicht an. Entscheidend ist allein der Wille der Parteien, der den gegen die Leistung auszutauschenden Gegenstand festgesetzt und damit zum Entgelt bestimmt hat. Den Gegensatz bildet eine Leistung, für die nichts geschuldet, die "unentgeltlich" erbracht wird. Es besteht kein Grund, von diesem allgemeinen Begriff des Entgelts bei der Auslegung von § 49 LuftVG abzugehen...

..schon das bezeichnete, nur unmittelbare wirtschaftliche Interesse an der Beförderung des Fluggastes reicht aus, um einen Haftungsverzicht hinfällig zu machen. (So liegt es etwa bei der kostenlosen Beförderung von Betriebsangehörigen oder Geschäftsfreunden im firmeneigenen Flugzeug.) Diese Strenge der Vorschrift zwingt zu der mit dem Wortlaut übereinstimmenden Auslegung, dass alle sonstigen Beförderungen hierunter fallen, sofern nur irgendeine Gegenleistung vertraglich vereinbart wird. Denn schon dadurch reiht sich ein solcher Luftfrachtführer in den Kreis der am Fluggast irgendwie wirtschaftlich Interessierten ein, die diesem eben wegen ihres Interesses unabdingbar nach §§ 44 bis 48 LuftVG haften. Die Erzielung von Gewinn wird in keinem Falle vorausgesetzt. Es soll nur umgekehrt Raum für einen Haftungsverzicht dort gelassen werden, wo der Flug weder allgemein im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Nutzung eines Luftfahrzeugs steht, noch im Einzelfall gegen Geld oder geldwerte Vorteile gewährt wird. Auf das wertmäßige Verhältnis dieses Vorteils zur Beförderung kommt es nicht an; nur reine Unentgeltlichkeit befreit vom Verbot des Haftungsausschlusses.“

Aufgrund der vereinbarten Kostenteilung hatte zugleich der Pilot ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Mitnahme des Zeugen, um dessen Finanzierungsbeitrag zu erhalten.

Über einen etwaigen Haftungsausschluss wurde nicht gesprochen und die Frage einer Versicherung nicht diskutiert. Im Übrigen kann bei der Auslegung nicht maßgeblich darauf abgestellt werden, dass Hobbypiloten, ohne dies gegenüber dem Fluggast zum Ausdruck zu bringen, ein Interesse am Abschluss eines Beförderungsvertrages deshalb nicht haben, weil viele von ihnen eine mit der Neufassung des LuftVG erforderliche Versicherung nicht abgeschlossen haben, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführte. Wie eingangs erwähnt, ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Beförderungsvertrag gegeben ist, nicht die Interessenlage des Piloten, sondern die dem Flug zugrundeliegende Interessenlage insbesondere des mitfliegenden Insassen maßgebend (BGH NJW-RR 2005, 895) und diesem war von einer fehlenden Versicherung nichts bekannt. Überdies steht - ohne dass es hierauf aus Sicht des Senats noch ankäme - vorliegend nicht fest, ob für den vorliegenden Flug, von etwaigen Ausschlussgründen wegen Überladung oder sonstigen Verstößen gegen die LuftBO abgesehen, über die Versicherung der vormaligen Beklagten zu 2), deren Mitglied der Verstorbene war, bei der Streithelferin nicht eine Haftpflicht- oder Unfallversicherung bestand.

3. Gem. § 48 LuftVG gilt § 49a LuftVG nicht nur für Schadensersatzansprüche aus §§ 44 ff LuftVG (hier § 45 LuftVG), sondern auch für solche Ansprüche, die auf einem anderen Rechtsgrund beruhen, d. h. insbesondere auch für Ansprüche aus deliktischer Haftung gem. §§ 823 ff BGB (vgl. auch Giemulla/Schmid, LuftVG, § 49a, Rdnr. 2).

4. Die zweijährige Ausschlussfrist des § 49a LuftVG ist gem. §§ 187 I, 188 II BGB mit dem 04.10.2011 abgelaufen. Eingang der Klageschrift beim Erstgericht i. S. d. § 167 ZPO war demgegenüber erst am 13.07.2012.

5. Da die gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Ansprüche nicht begründet sind, erweist sich die zulässige Widerklage als begründet.

Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch wird durch die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen. Jedoch müssen die Voraussetzungen einer materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage erfüllt sein. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann sich aus Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt ergeben.

Ein Kostenerstattungsanspruch aus positiver Vertragsverletzung setzt voraus, dass der vermeintliche Anspruch im Rahmen einer (vor-) vertraglichen Beziehung der Parteien geltend gemacht wurde (BGH NJW 2007, 1458). Dies ist vorliegend aufgrund des zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien abgeschlossenen Beförderungsvertrages der Fall. Wird jemand, wie vorliegend die Beklagte zu 1) als Rechtsnachfolgerin des Piloten durch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des zu befördernden Fluggastes nach Ablauf der Frist des § 49 a LuftVG und damit unberechtigt als Schuldnerin mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, ist Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch positive Vertragsverletzung (§§ 280, 311 BGB).

Die Beklagte zu 1) durfte sich angesichts der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslageich zur Abwehr der gegen sie erhobenen Ansprüche vorgerichtlicher anwaltlicher Unterstützung bedienen (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Rz. 57 zu § 249). Die Höhe ist zwischen den Parteien nicht streitig.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 I, 101 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 45 Haftung für Personenschäden


(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 44 Anwendungsbereich


Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlus

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 48 Haftung auf Grund sonstigen Rechts


(1) Ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luftfrachtführer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Unterabschnitt vorgesehen sind. (2) Die gesetzlichen

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 50 Obligatorische Haftpflichtversicherung


(1) Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der in § 44 genannten Schäden während der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung eine Ha

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 49 Anzuwendende Vorschriften


Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzuwenden.

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 49a Ausschlussfrist


Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Luftbeförderun

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2005 - VI ZR 356/03

bei uns veröffentlicht am 15.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 356/03 Verkündet am: 15. März 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der in § 44 genannten Schäden während der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland Luftfrachtführer ist. Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz 1 nur für Luftbeförderungen, auf die das Montrealer Übereinkommen anwendbar ist.

(2) Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des Versicherungsvertragsgesetzes. § 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.

Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Luftbeförderung abgebrochen worden ist.

Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit

1.
das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2.
das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292),
3.
das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160),
4.
das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027),
5.
die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und
6.
die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.

(1) Ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luftfrachtführer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Unterabschnitt vorgesehen sind.

(2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere Personen für den Schaden haften, bleiben unberührt. Haben die Leute des Luftfrachtführers in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt, können sie sich jedoch auf die Voraussetzungen und Beschränkungen dieses Unterabschnitts berufen.

(3) Soweit die in diesem Unterabschnitt bestimmten Beträge die Haftung des Luftfrachtführers und seiner Leute begrenzen, darf der Gesamtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu leisten ist, diese Beträge nicht überschreiten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 356/03 Verkündet am:
15. März 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
LuftVG (1999) § 33 Abs. 1 Satz 2, §§ 44 bis 51
Zur Haftung nach den §§ 44 bis 51 Luftverkehrsgesetz bei einem sogenannten
"Schnupperflug".
BGH, Urteil vom 15. März 2005 - VI ZR 356/03 - OLG Celle
LG Hildesheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. November 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger begehren Schadensersatz wegen eines Flugunfalls, bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1 bzw. Vater der Kläger zu 2 und 3 (künftig: D.), und der Halter des Luftfahrzeugs, der Fluglehrer K., ums Leben gekommen sind. Der Beklagte ist durch Beschluß des Nachlaßgerichts vom 10. Juni 2002 zum Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des Fluglehrers K. bestellt worden.
Am 24. Juli 1999 veranstaltete der Drachensportclub W. e.V., dem D. als aktives Mitglied angehörte, einen Tag der offenen Tür. Aus diesem Anlaß bot K. Besuchern und Vereinsmitgliedern den Mitflug in seinem zweisitzigen UltraLeichtflugzeug an. D., der Drachenflieger war, hatte bereits erwogen, eine Pilotenausbildung für solche Flugzeuge zu beginnen. Er nahm deshalb das Angebot des K. wahr. Während des Fluges nahm D. den vorderen Sitz des zweisitzigen Flugzeugs ein, der üblicherweise dem verantwortlichen Piloten vorbehalten ist. K., der hinter D. saß, konnte auch von dort aus das Flugzeug steuern. Nachdem dieses sich in eine steile Aufwärtsbewegung begeben hatte, kam es zum Absturz, bei dem beide Insassen ums Leben kamen. Die Kläger behaupten, K. habe zum Unfallzeitpunkt gelenkt und sei in grob fahrlässiger Weise ein riskantes Flugmanöver geflogen. Der Beklagte bestreitet dies und erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin zu 1 begehrt Ersatz der für die Bestattung ihres Ehemannes aufgewendeten Kosten in Höhe von 10.598,50 DM (= 5.418,93 €). Weiterhin begehrt sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Schadensersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, welche ihr auf Grund des Flugunfalls entstanden sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 begehren als die noch minderjährigen Kinder des verstorbenen unterhaltspflichtigen D. eine im voraus zu entrichtende monatliche Geldrente in Höhe von jeweils 160 € bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres einschließlich der rückständigen Beträge ab August 1999, sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, sämtlichen darüber hinausgehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Zahlungsansprüche und dem Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz des Unterhaltsschadens im wesentlichen stattgegeben; die Klage auf angemessenes Schmerzensgeld und auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weitere Schäden hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verpflichtung des Beklagten nicht über die Zahlung eines Gesamtbetrages von 163.613,40 € (= 320.000 DM) hinausgehe. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollen Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht - dessen Urteil in OLGR Celle 2004, 69 veröffentlicht ist - ist der Auffassung, der Beklagte hafte als Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des Fluglehrers K. nach §§ 44, 47, 35 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (Fassung ab 1. März 1999) für die durch den Tod des D. eingetretenen materiellen Schäden. D. habe mit dem Fluglehrer K. als Luftfrachtführer einen Beförderungsvertrag geschlossen und sei bei dem "Schnupperflug" Fluggast im Sinne des § 44 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (a.F.) gewesen. Nach der Definition des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. November 1983 - IVa ZR 32/82 - VersR 1984, 155) sei Fluggast derjenige, der weder das Luftfahrzeug verantwortlich führe noch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu unterstützen bzw. sonstige Dienste im Flugzeug zu verrichten habe. Selbst wenn D. zeitweise die Steuerung des Flugzeugs übernommen habe, habe er dadurch lediglich in die Funktion und die Bedienung eines Ultra-Leichtflugzeugs "hineinschnuppern" wollen. Dadurch sei er weder Flugzeugführer noch zu einem Mitglied des
"fliegenden Personals" geworden, das seitens des Flugbetreibers zu einer Tätigkeit angestellt worden sei, um - aus fliegerischer Notwendigkeit - bestimmte Funktionen zu übernehmen. D. sei auch nicht Flugschüler gewesen, da ein Schulungsvertrag noch nicht abgeschlossen, sondern letztlich das Fernziel des "Schnupperfluges" gewesen sei. Den Flug habe K. auch nicht aus reiner Gefälligkeit , sondern mit Blick auf die beabsichtigte spätere Schulung des Unterhaltspflichtigen aus luftsportlichem Interesse durchgeführt. Es sei deshalb von einem unentgeltlichen Beförderungsvertrag zwischen D. und K. auszugehen. Obwohl ein Transport von einem Ort zu einem anderen Ort nicht geschuldet gewesen sei, sei eine Beförderung gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 88, 70, 74) sei nämlich auch bei einem Rundflug von einer Beförderung auszugehen. Daran ändere nichts, daß der Flug aus luftsportlichem Interesse durchgeführt worden sei. Die Ansprüche der Kläger seien auch nicht verjährt. Zwar sei die Klage genau 3 Jahre und einen Tag nach dem Unfall eingereicht worden. Eine Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen - dem Beklagten als Nachlaßpfleger - hätten die Kläger aber frühestens mit dessen Bestellung erlangt.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten nach §§ 44, 47, 48 Abs. 1, 35 Luftverkehrsgesetz , § 1967 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1960 Abs. 3, 1958 BGB kommen mangels eines auf Beförderung im Sinne des Luftverkehrsgesetzes gerichteten Vertrages zwischen D. und K. nicht in Betracht.
1. Im Ansatz zutreffend prüft das Berufungsgericht die §§ 44, 47, 35 Luftverkehrsgesetz in der zum Zeitpunkt des Fluges geltenden Fassung (§ 72 Luftverkehrsgesetz ) als in Frage kommende Haftungsnormen für die Ansprüche der Kläger.
a) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Beurteilung des verunglückten Ultraleichtflugzeugs als Luftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz. Dementsprechend war K. als Halter des Flugzeuges auch der verantwortliche Luftfrachtführer. Dies wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt.
b) Eine Haftung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 nebst §§ 34 bis 43 Luftverkehrsgesetz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil D. Insasse des verunglückten Flugzeugs war. Die Gefährdungshaftung nach diesen Vorschriften greift nämlich nicht zu Gunsten des Geschädigten ein, der am Betrieb des Luftfahrzeugs selbst beteiligt war. Sie betrifft nur Personen und Sachen, die sich im Unfallzeitpunkt nicht im Flugzeug befinden (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1962 - VI ZA 6/62 - VersR 1962, 530; Senatsurteile BGHZ 88, 70, 72; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 248/69 - VersR 1971, 863 und vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 329/89 - VersR 1991, 341; Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, § 33 Luftverkehrsgesetz, Rdnr. 3; Hofmann/Grabherr, § 33 Luftverkehrsgesetz, Rdnr. 5; Schleicher/Reymann/Abraham, 3. Aufl., § 33 Luftverkehrsgesetz, Anm. 4; Geigel/Mühlbauer, Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 29. Kap., Rdnr. 21).
c) Für die Haftung gegenüber einem Flugzeuginsassen und seinen gesetzlich unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen sind hingegen die Haftungsvorschriften nach den §§ 44 bis 51 Luftverkehrsgesetz maßgebend. Voraussetzung für die besondere Haftung des Luftfrachtführers nach den §§ 44 bis 51
Luftverkehrsgesetz ist, daß zwischen dem Flugzeuginsassen und dem Luftfrachtführer ein auf Beförderung gerichteter Vertrag bestanden hatte. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. aa) Hingegen spielt im Streitfall keine Rolle, ob für die Haftung nach dem Luftverkehrsgesetz die im Versicherungsrecht geltende Definition des Fluggastes (§ 4 Nr. (3) lit. a der AUB 61 i.d.F. von 1961 (VerBAV 1961, 211) oder i.d.F. von 1984 (VerBAV 1984, 10) oder gemäß § 3 Abs. 3 der Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung (BBUZ; i.d.F. von 1984, VerBAV 1984, 2, 6)) gilt, wonach Fluggast ist, wer als Flugzeuginsasse nicht zum fliegenden Personal oder zum Flugzeugpersonal zählt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. November 1983 - IVa ZR 32/82 - VersR 1984, 155; im Grundsatz ebenso: BGH, Urteil vom 16. Juni 1999 - IV ZR 44/98 - VersR 1999, 1224, 1225; OLG Koblenz VersR 1998, 1146, 1147). Die maßgebenden Kriterien für die Definition des Fluggastes im Sinne der Versicherungsbedingungen könnten - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bei Anwendung des Luftverkehrsgesetzes nicht ohne nähere Prüfung herangezogen werden. Insoweit bestehen erhebliche Unterschiede nach Normzusammenhang, Sinn und Zweck der entsprechenden Versicherungsbedingungen und der Haftungsvorschriften nach dem Luftverkehrsgesetz. bb) Im Streitfall kommt es darauf jedoch nicht an, weil sich D. dem Fluglehrer K. jedenfalls nicht zum Zwecke der Beförderung anvertraut hat und mithin der Flug nicht in Erfüllung eines Beförderungvertrags unternommen wurde. Dieses Erfordernis für die Haftungserleichterungen nach den §§ 44 ff. Luftverkehrsgesetz ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsgesetz, wonach für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast … die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54 gelten. Des weiteren lautet die Überschrift des betreffenden zweiten Unterab-
schnitts des Luftverkehrsgesetzes in der für den Streitfall geltenden Fassung "Haftung aus dem Beförderungsvertrag". Dementsprechend kommen die §§ 44 bis 51 Luftverkehrsgesetz und insbesondere die damit verbundene Beweiserleichterung in § 45 Luftverkehrsgesetz (a.F.) nur zur Anwendung, wenn der Flug aufgrund eines Beförderungsvertrags durchgeführt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1962 - VI ZA 6/62 - aaO; Senatsurteile BGHZ 76, 32, 33; BGHZ 88, 70, 72 f.; vom 14. November 1967 - VI ZR 216/65 - LM Nr. 5 zu § 44 Luftverkehrsgesetz und vom 25. Mai 1971 - VI ZR 248/69 - aaO, S. 863; Hofmann/ Grabherr, Luftverkehrsgesetz 2. Aufl., § 44 Rdnr. 13). cc) Für die Beantwortung der Frage, ob ein Beförderungsvertrag gegeben ist, ist die dem Flug zugrundeliegende Interessenlage insbesondere hinsichtlich des mitfliegenden Insassen maßgebend. (1) Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und der Begründung zu § 33 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz. § 33 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz beruht wortgleich auf § 19 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1957 (BGBl. I 1957, 710, 712). Vor diesem Änderungsgesetz war mit dem 4. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 26. Januar 1943 (RGBl. I 1943, 69) eine sehr weitgehende gesetzliche Haftpflicht für die Flugausbildung eingeführt worden, was mit der damaligen gesteigerten Bedeutung der vormilitärischen Flugausbildung begründet wurde (vgl. amtliche Begründung in DJ 1943, 123, 124 zu § 29m Luftverkehrsgesetz). Demgegenüber entschied sich 1957 der Gesetzgeber, die Haftung für Schäden bei der Flugausbildung gänzlich aus dem Luftverkehrsgesetz herauszunehmen. Es erschien ihm nunmehr "keineswegs angebracht", dem Flugschüler die erleichterten Haftungsvoraussetzungen aus dem Luftverkehrsgesetz weiterhin zugute kommen zu lassen, denn "der Flugschüler begibt sich bewußt in die Gefahren des Luftverkehrs" (Regierungsentwurf, BT-Drucks. II/1265, S. 13). Demnach hielt es der
Gesetzgeber nicht für angemessen, demjenigen die Haftungserleichterungen des Luftverkehrsgesetzes zukommen zu lassen, der sich für die technische Seite der Luftfahrt und damit auch für die gefahrenbegründenden Abläufe des Luftverkehrs interessiert, diese Technik und diese Gefahren kennenlernen will und vor allem deshalb an dem zum Schadensereignis führenden Flug teilnimmt. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsgesetz verbleibt es in einem solchen Fall bei der Haftung nach den allgemeinen Vorschriften gegenüber Personen, die zu Luftfahrern ausgebildet werden. (2) Dem entspricht die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach es an einem Beförderungsvertrag fehlt, wenn der Flug zum Zwecke der Ausübung des Flugsports angetreten wurde. Steht die flugsportliche Betätigung ganz im Vordergrund, während die Beförderung nur einen zwar notwendigen, aber unselbständigen Faktor für diesen Bestimmungsgrund darstellt, entsprechen die diesen Flügen zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen in aller Regel nicht der Pflichten- und Risikozuordnung eines Beförderungverhältnisses (vgl. Senatsurteile BGHZ 88, 70, 72 f. und vom 25. Mai 1971 - VI ZR 248/69 - VersR 1971, 863 für die Durchführung eines Schleppfluges; ebenso OLG Karlsruhe, VersR 1969, 287; LG Frankfurt/Main, VersR 1994, 1485 f.). Die Haftungserleichterungen nach den §§ 44 bis 51 Luftverkehrsgesetz sollen nämlich nur eingreifen , wenn das Beförderungsinteresse gegenüber dem an dem Erlernen oder der Ausübung des Flugsports im allgemeinen gegebene im Vordergrund steht und dem Flug sein Gepräge gibt. (3) Ein Beförderungsvertrag im Sinne der §§ 44 ff. Luftverkehrsgesetz ist deshalb nur dann gegeben, wenn das Interesse des Flugzeuginsassen hauptsächlich darin besteht, in der Luft befördert zu werden, sei es um an einen anderen Ort zu gelangen oder wie bei einem Rundflug auch nur in den Luftraum zu kommen, um etwa eine besondere Höhensicht zu erhalten oder bei einer
Ballonfahrt, um ein besonderes Fluggefühl zu erfahren. Dementsprechend hat der erkennende Senat bei Ballonfahrten von Gästen eines luftsportlichen Vereins (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1967 - VI ZR 216/65 - aaO; ferner OLG München VersR 1990, 1247 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 29. Mai 1990 - VI ZR 278/89 -) und für einen Rundflug zur Golfplatzbesichtigung für ein passives Vereinsmitglied (vgl. Senatsurteil BGHZ 88, 70, 74) einen Beförderungsvertrag bejaht. Der wesentliche Zweck der Beförderung muß somit darin liegen, dem Fluggast den Nutzen einer Ortsveränderung - sei es auch nur in die Höhe - und/oder ihm einen fliegerischen Genuß zu verschaffen, der sich aus dem Gefühl des Fliegens selbst ergibt. Nur bei einer solchen Konstellation begibt sich der Fluggast hinsichtlich der technischen Bewältigung in die Obhut des Luftfrachtführers und sieht es letzterer zugleich als seine vertragliche Aufgabe an, vollumfänglich für die technische Bewältigung des Fluges Sorge zu tragen, um dem Fluggast die Vorteile des Fliegens zu verschaffen. Dieses Obhutsverhältnis zum Nutzen des Fluggastes charakterisiert den Beförderungsvertrag im Sinne der § 33 Abs. 1 Satz 2, §§ 44 bis 51 Luftverkehrsgesetz (vgl. Giemulla/Schmid, aaO, § 33 Luftverkehrsgesetz, Rdnr. 3; § 44 Luftverkehrsgesetz, Rdnr. 52) und stellt den Grund für das vermutete Verschulden des Luftfrachtführers im Falle eines Flugunfalls dar (vgl. Giemulla/Schmid, aaO, § 44 Luftverkehrsgesetz, Rdnr. 3). Eben weil dabei allein dem Luftfrachtführer die technische Abwicklung und damit die Abwendung der im Luftverkehr drohenden Gefahren obliegt und der Fluggast nur die sich aus dem Fliegen ergebenden Vorteile ziehen soll, ist der Fluggast vom Nachweis eines Verschuldens entlastet. Die Anwendung der §§ 44 bis 51 Luftverkehrsgesetz kommt daher nur bei Vorliegen eines solchen Obhutsverhältnisses in Betracht.
d) Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Streitfall diese Voraussetzungen nicht
gegeben. Danach wollte D. durch den Flug Flugeigenschaften und Bedienung des Ultra-Leichtflugzeuges des K. kennenlernen. Dementsprechend nahm D. im Flugzeug den vorderen Platz ein, der gewöhnlich dem Piloten oder dem Flugschüler vorbehalten ist. Als aktiver Drachenflieger wollte er die flugtechnischen Aspekte eines Fluges mit einem Ultra-Leichtflugzeug kennenlernen, sei es um zumindest diese luftsportliche Erfahrung zu machen oder um sich schließlich für die Ausbildung in diesem Fluggerät zu entscheiden. Hingegen bestand sein Interesse an dem Flug nicht darin, befördert zu werden. Vielmehr trat die eigentliche Beförderungsleistung in den Hintergrund. Die Kläger haben deshalb gegen den Beklagten keine Ansprüche aufgrund der besonderen Haftung nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes. 2. Eine Haftung des Beklagten kommt allerdings nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht, insbesondere aus deliktischer Sicht (§§ 823 Abs. 1, 844 BGB).
a) Insoweit haben die Kläger in ihrer Replik auf die Klageerwiderung zu einem Verschulden seitens des Fluglehrers K. hinreichend vorgetragen und Beweis angeboten. Auch dem Vortrag des Beklagten, der Unfall sei auf einen Herzinfarkt des Fluglehrers K. zurückzuführen, sind die Kläger - unter Beweisantritt - entgegengetreten. Aus der Sicht des Berufungsgerichts kam es hierauf bisher nicht an. Dem wird nunmehr nachzugehen sein.
b) Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 Abs. 1, 844 BGB sind auch nicht verjährt, § 852 BGB a.F.. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß den Klägern erst mit der Bestellung des Beklagten als Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des K. am 10. Juni
2002 die gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche möglich wurde und dementsprechend erst die Verjährungsfrist zu laufen begann.

III.

Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit

1.
das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2.
das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292),
3.
das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160),
4.
das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027),
5.
die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und
6.
die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.

Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzuwenden.

(1) Ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luftfrachtführer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Unterabschnitt vorgesehen sind.

(2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere Personen für den Schaden haften, bleiben unberührt. Haben die Leute des Luftfrachtführers in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt, können sie sich jedoch auf die Voraussetzungen und Beschränkungen dieses Unterabschnitts berufen.

(3) Soweit die in diesem Unterabschnitt bestimmten Beträge die Haftung des Luftfrachtführers und seiner Leute begrenzen, darf der Gesamtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu leisten ist, diese Beträge nicht überschreiten.

Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Luftbeförderung abgebrochen worden ist.

(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 128 821 Rechnungseinheiten, wenn

1.
der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder
2.
der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde.
Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 128 821 Rechnungseinheiten Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.

Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Luftbeförderung abgebrochen worden ist.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.