Luftsicherheits-Schulungsverordnung - LuftSiSchulV | § 7 Zusatzschulungen für Luftsicherheitsassistenten

Luftsicherheits-Schulungsverordnung - LuftSiSchulV | § 7 Zusatzschulungen für Luftsicherheitsassistenten
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(1) Personal, das bereits erfolgreich für den Einsatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes geprüft wurde (Luftsicherheitsassistenten), kann für die Tätigkeit als

1.
Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen und als Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen qualifiziert werden, indem in mindestens 16 Unterrichtsstunden
a)
die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitätsprüfungen und
b)
die Durchführung von Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitätsprüfungen geschult werden sowie
c)
eine praktische Einweisung für Kfz-Kontrollen und Plausibilitätsprüfungen vorgenommen wird;
2.
Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen qualifiziert werden, indem in mindestens 20 Unterrichtsstunden die Auswertung von Röntgenbildern im Bereich von Fracht und Post geschult wird.

(2) Die Mindestdauer für Fortbildungen für Luftsicherheitsassistenten, die das Bundesministerium des Innern vorgibt, verlängert sich für den Erhalt der zusätzlichen Qualifikation

1.
im Falle von Absatz 1 Nr. 1 um jährlich vier Stunden für Fortbildung zu Kfz-Kontrollen und Plausibilitätsprüfungen;
2.
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 um jährlich vier Stunden für Fortbildung zu besonderen Bedrohungen im Bereich von Fracht und Post sowie um monatlich eine Stunde Fortbildung in der Auswertung von Röntgenbildern im Bereich von Fracht und Post.
§ 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befähigungszeugnis nicht mehr gültig, so richtet sich die notwendige Fortbildung für den Erhalt der Qualifikation als Luftsicherheitsassistent nach den Vorgaben des Bundesministeriums des Innern. Entfällt die Qualifikation als Luftsicherheitsassistent, so richtet sich die notwendige Fortbildung für den Erhalt des Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 5.

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(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonsti
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen schulen Sicherheitspersonal gemäß Kapitel 12.2 Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Die Schulung muss mindestens 34 Unterrichtsstunden umfassen. (2) Auffrischungsschulungen für Siche
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 17/06/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Juni 2014 - 4 Sa 190/14 - wird zurückgewiesen.
published on 22/05/2015 00:00

Tenor 1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2014 – 15 Ca 4511/14 – wird zurückgewiesen. 2.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3.              Die Revision wird
published on 06/03/2015 00:00

Tenor 1.              Auf die Anschlussberufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2014– 7 Ca 8721/13 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2.
published on 27/02/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2014 – 9 Ca 7690/13 – wird zurückgewiesen. 2.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3.              Die Revision wird zugelassen. 1T
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(1) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen schulen Sicherheitspersonal gemäß Kapitel 12.2 Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Die Schulung muss mindestens 34 Unterrichtsstunden umfassen. (2) Auffrischungsschulungen für Sicherheitspersonal...