Luftsicherheits-Schulungsverordnung - LuftSiSchulV | § 7 Zusatzschulungen für Luftsicherheitsassistenten
(1) Personal, das bereits erfolgreich für den Einsatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes geprüft wurde (Luftsicherheitsassistenten), kann für die Tätigkeit als
- 1.
Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen und als Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen qualifiziert werden, indem in mindestens 16 Unterrichtsstunden - a)
die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitätsprüfungen und - b)
die Durchführung von Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitätsprüfungen geschult werden sowie - c)
eine praktische Einweisung für Kfz-Kontrollen und Plausibilitätsprüfungen vorgenommen wird;
- 2.
Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen qualifiziert werden, indem in mindestens 20 Unterrichtsstunden die Auswertung von Röntgenbildern im Bereich von Fracht und Post geschult wird.
(2) Die Mindestdauer für Fortbildungen für Luftsicherheitsassistenten, die das Bundesministerium des Innern vorgibt, verlängert sich für den Erhalt der zusätzlichen Qualifikation
- 1.
im Falle von Absatz 1 Nr. 1 um jährlich vier Stunden für Fortbildung zu Kfz-Kontrollen und Plausibilitätsprüfungen; - 2.
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 um jährlich vier Stunden für Fortbildung zu besonderen Bedrohungen im Bereich von Fracht und Post sowie um monatlich eine Stunde Fortbildung in der Auswertung von Röntgenbildern im Bereich von Fracht und Post.
Referenzen - Gesetze | § 14 EStG
§ 14 EStG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 14 EStG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 14 EStG zitiert 1 andere §§ aus dem Einkommensteuergesetz.
43 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 14 EStG.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter...