Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Sept. 2018 - W 8 K 17.1208

published on 17/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Sept. 2018 - W 8 K 17.1208
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Gericht

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Tenor

I. Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Bad K. vom 5. September 2017 wird aufgehoben, soweit es die Irreführung durch eine Mindesthaltbarkeitsdatums-Angabe betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 4/5, der Beklagte 1/5 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts Bad K. (im Folgenden: Landratsamt) vom 5. September 2017, in dem das Landratsamt anordnete, Gebäckrollen korrekt zu bezeichnen und die Deklaration dieser Gebäckrollen den rechtlichen Vorgaben entsprechend zu ändern.

1. Am 11. April 2017 wurde in dem Betrieb „M.“ in Siegen (Nordrhein-Westfalen) eine Planprobe „Aprikosenmarmelade Rolle“ entnommen, die in der Bäckerei der Klägerin in R. hergestellt worden ist. Bezüglich der Planprobe fertigte das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen (im Folgenden: CVUA) ein Gutachten vom 14. Juli 2017 an. Dieses Gutachten wurde der Klägerin am 3. August 2017 eröffnet.

2. Mit Bescheid vom 5. September 2017, der Klägerin zugestellt am 9. September 2017, ordnete das Landratsamt an, dass die Betriebsinhaberin die in ihrem Betrieb hergestellten und als „Aprikosenmarmelade Rolle“ in einer Fertigpackung in Verkehr gebrachten Gebäckrollen korrekt zu bezeichnen und die Deklaration der Gebäckrollen den rechtlichen Vorgaben entsprechend (siehe o.g. Gutachten) zu ändern habe (Nr. 1). Die Kosten für das Gutachten des CVUA vom 14. Juli 2017 wurden der Betriebsinhaberin auferlegt (Nr. 2). Eine Gebühr in Höhe von 197,97 EUR wurde festgesetzt (Nr. 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Laut dem Gutachten sei die Kennzeichnung der Planprobe „Aprikosenmarmelade Rolle“ bezüglich der fehlenden Nährwertdeklaration und auch der nicht eindeutig erkennbaren Kennzeichnung der Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen könnten, beanstandet worden.

Das Gutachten vom 14. Juli 2017 sei der Betriebsinhaberin am 3. August 2017 eröffnet worden. Zum Schutz der Verbraucher vor Irreführung sei die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der VO (EU) Nr. 1169/2011 mündlich angeordnet worden. Eine Kopie des Gutachtens sei der Klägerin übergeben worden. Die im Gutachten festgestellten Verstöße seien abzustellen. Die von der Klägerin vorgetragene Ausnahme von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung greife nicht, weil die Herstellung bzw. das Inverkehrbringen nicht die Anforderungen des Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Anhang 5 Nr. 19 VO (EU) Nr. 1169/2011 erfülle.

3. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2017, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, ließ die Klägerin Klage erheben.

Zur Begründung ließ die Klägerin mit Schreiben vom 3. April 2018 im Wesentlichen vortragen: Der Bescheid des Beklagten vom 5. September 2017 sei rechtswidrig und aufzuheben. Zum einen weise der Bescheid bereits formelle Mängel auf, da in Ziffer 1 des Bescheides kein konkreter Inhalt gegeben sei. Weder die Formulierung „korrekt zu bezeichnen“ noch die Verweisung auf ein Gutachten genüge dem Bestimmtheitsgebot. Unabhängig davon falle die Klägerin unter die Ausnahmeregelung des Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Anhang 5 Nr. 19 VO (EU) Nr. 1169/2011 von der verpflichtenden Nährwertdeklaration. Es werde insoweit auf die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, Bl. 29 ff. der Akten, verwiesen. Gemäß Ziffer 4 ALS-/ALTS Stellungnahme zur Ausnahme von der verpflichtenden Nährwertdeklaration seien Handwerksbetriebe oder Kleinstunternehmen von der Verpflichtung zur Nährwertdeklaration befreit, unabhängig davon, ob die Produkte direkt von ihnen oder auf anderem Wege an den Verbraucher gelangen würden. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin erfüllt. Die Klägerin habe weniger als zehn Beschäftigte und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Die Klägerin habe lediglich zwei Mitarbeiter.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 und vom 28. August 2018 ließ die Klägerin ergänzen, sie falle unabhängig von ihren Vertriebswegen unter die Ausnahmeregelung von der verpflichtenden Nährwertdeklaration. Durch Ziffer 4 ALS-/ALTS würde der Intention des Verordnungsgebers entsprochen, unnötige Belastungen für derartige Kleinstunternehmen zu vermeiden. Die 100 km-Grenze sei in Ziffer 4 der Stellungnahme ausdrücklich nicht genannt (im Gegensatz zu Ziffer 3 ALS-/ALTS Stellungnahme). Es gelte daher der Umkehrschluss, dass bei Handwerksbetrieben und Kleinstunternehmen die Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung unabhängig von der Entfernung beim Vertrieb gelte. Die Klägerin betreibe eine Kleinst-Bäckerei mit „handgemachten“ individuell hergestellten Produkten. Die zusammengesetzten Zutaten würden bei dieser individuellen Herstellung naturgemäß immer wieder - wenn auch nur geringfügig - voneinander abweichen. Eine exakte Bezeichnung der zusammengesetzten Zutaten sei daher überhaupt nicht möglich. Der Klägerin als Kleinstunternehmen sei es auch nicht möglich, jeweils für jedes einzelne handwerklich hergestellte Produkt eine Nährwertdeklaration zu erstellen bzw. einen Sachverständigen einzuschalten. Gerade diese Art der individuellen Produktion und der Natur des Kleinstunternehmens solle die zitierte Ausnahmevorschrift Rechnung tragen. Die Klägerin arbeite selbst und werde lediglich von ihrer Mutter als einziger Mitarbeiterin, die unterhalb der Sozialversicherungsgrenze beschäftigt sei, unterstützt. Die Backwaren würden „in Handarbeit“ hergestellt. Auch für derartige Fälle vollständiger Handarbeit würden die Ausnahmevorschriften von der Nährwertdeklaration bestehen.

4. Der Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen die Argumentation aus dem streitgegenständlichen Bescheid wiederholen und führte darüber hinaus aus:

Durch das Gutachten seien der Klägerin die festgestellten Kenn- und Bezeichnungsmängel hinreichend bekannt gemacht worden. Darin werde zur Probe „Aprikosenmarmelade Rolle“ Nr. 2017-8160124 u.a. festgestellt, dass die Bezeichnung „Aprikosenmarmelade Rolle“ nicht richtig sei, weil der Begriff „Marmelade“ nach der Konfitüren-Verordnung nur Zitrusfrüchten vorbehalten sei. Darüber hinaus sei die Hervorhebung der Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen könnten, nicht eindeutig erkennbar und die Bezeichnungen der zusammengesetzten Zutaten z.B. bei der „Margarine“ nicht korrekt gewesen. Die zusätzlichen Mindesthaltbarkeitsangaben mit den Lagerungsbedingungen unter minus 18 Grad Celsius sei bei dem in Kühlung angebotenen Lebensmittel als irreführend beurteilt worden. Die Nährwertdeklaration habe gefehlt. Das Gutachten sei der Klägerin am 3. August 2017 von dem Lebensmittelüberwachungsbeamten eröffnet und eine Kopie des vollständigen Gutachtens gegen Unterschrift ausgehändigt worden. Der Verweis auf die im Gutachten detailliert beschriebenen Kennzeichnungsmängel sei ausreichend. Die einschlägigen Rechtsvorschriften seien bei den jeweiligen Mängelbeschreibungen zitiert. Als Herstellerin von Backwaren habe sich die Klägerin über die einzuhaltenden Vorschriften zu informieren und gegebenenfalls auf ihre Kosten einen Sachverständigen einzuschalten, wenn ihr die einschlägigen Vorschriften nicht bekannt seien.

Bezüglich der Pflicht zur Nährwertdeklaration sehe Anhang V Ziffer 19 zu Art. 16 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) eine Ausnahme für die Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel vor, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben würden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben würden. Nach Kenntnisstand des Landratsamtes würden das telefonisch bestellte Gebäck bzw. die Torten in ganz Deutschland an Einzelhandelsgeschäfte ausgeliefert. Der deutschlandweite Vertrieb der Backwaren überschreite somit den maximalen Umkreis von 100 km zum Herstellerbetrieb gemäß der Ziffer 3 der ALTS-Stellungnahme. Es könne daher nicht mehr von einer Abgabe an lokale Einzelhandelsgeschäfte gesprochen werden. Ziffer 4 der ALTS-Stellungnahme definiere als Kleinstunternehmen einen Betrieb mit weniger als zehn Beschäftigten und bis 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Hieraus sei jedoch nicht zu schließen, dass der als lokal im Sinne des Anhangs V Nr. 19 zu Art. 16 Abs. 3 LMIV definierte maximale Umkreis von 100 km bzw. das Erfordernis der Direktvermarktung hier nicht gelten solle. Im Übrigen beschränke sich die zitierte Ausnahmevorschrift ausschließlich auf die für vorverpackte Lebensmittel geltende verpflichtende Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. i) der LMIV. In jedem Fall seien die im Gutachten beanstandeten irreführenden Kennzeichnungen von der Klägerin abzustellen, weil in den jeweiligen Rechtsvorschriften keine Ausnahmeregelungen bei der Abgabe von kleinen Mengen vorgesehen seien.

Mit Schreiben vom 14. September 2018 wurde ergänzend vorgetragen, der deutschlandweite Vertrieb stehe der Anwendung der Ausnahmevorschrift von der verpflichtenden Nährwertdeklaration entgegen. Dies werde im Anhang der Entscheidungshilfe der Länder zu den Ausnahmen der verpflichtenden Nährwertdeklaration nach Anhang V Nr. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1169/ 2011 ausdrücklich dargestellt. Darin werde bestätigt, dass handwerklich hergestellte Konditoreiwaren, die über den Einzelhandel im Umkreis von mehr als 50 km abgegeben würden, nicht von der Ausnahmeregelung erfasst seien.

5. In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerbevollmächtigte, den Bescheid des Landratsamtes Bad K. vom 5. September 2017 aufzuheben.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet, soweit im streitgegenständlichen Bescheid das Mindesthaltbarkeitsdatum als irreführend beanstandet wurde.

1. Rechtsgrundlage der lebensmittelrechtlichen Anordnungen ist Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 165/1) i.V.m. den Vorschriften der Verordnung (EU) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 327/1). Danach trifft die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht festgestellt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft.

Als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht hat Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor nationalem Recht. Insoweit ist daher § 39 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - als Eingriffsgrundlage des nationalen Rechts unanwendbar (vgl. OVG NRW, B.v. 26.11.2014 - 13 B 1250/14 - juris Rn. 10 ff; VGH BW, U.v. 16.6.2014 - 9 S 1273/13 - juris Rn. 22 ff; OVG HH, B.v. 5.9.2009 - 5 Bs 139/11 - juris; VG Berlin, U.v. 14.3.2018 - 14 K 328.16 - juris Rn. 22; Zipfel/ Rathke, Lebensmittelrecht, § 39 LFGB Rn. 10 f.). Der Umstand, dass der Beklagte die in Rede stehende Verbotsverfügung (auch) auf § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB gestützt hat, ist rechtlich gleichwohl unschädlich, denn das Auswechseln der Rechtsgrundlage ist hier zulässig (Art. 47 BayVwVfG). Wegen der identischen Zielrichtung, strukturellen Vergleichbarkeit sowie des Gleichlaufs von Befugnisrahmen und Rechtsfolgen lässt der Austausch von § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB gegen Art. 54 Abs. 1 und 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 den Regelungsgehalt (Tenor) der Grundverfügung unberührt und sind zur Begründung auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Erwägungen erforderlich (vgl. OVG NRW, B.v. 26.11.2014, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Auch wenn den Akten nicht eindeutig entnommen werden kann, ob die Klägerin konkret zum Erlass des Bescheids und nicht nur zur Stellungnahme zu ihrem Arbeitsstil aufgefordert wurde, ist eine möglicherweise fehlende Anhörung der Klägerin vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids jedenfalls spätestens im gerichtlichen Verfahren nachgeholt und damit nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt.

3. Der Bescheid vom 5. September 2017 ist zum Teil materiell rechtswidrig, soweit in Nr. 1 angeordnet wird, das Mindesthaltbarkeitsdatum aufgrund von Irreführung den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Im Übrigen ist der Bescheid materiell rechtmäßig.

3.1 Entgegen den Ausführungen der Klägerseite verstößt die Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Anordnungen in Nr. 1 des Bescheids vom 5. September 2017 sind hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Für eine hinreichende Bestimmtheit einer Regelung ist es nicht erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsaktes allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt. Zur Auslegung des Regelungsgehalts ist vor allem die dem Verwaltungsakt beigefügte Begründung heranzuziehen. Zulässig sind auch Bezugnahmen im Verwaltungsakt auf den Beteiligten bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugängliche Unterlagen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 37 Rn. 6 f.). Durch die zulässige Bezugnahme im Tenor der Nr. 1 des Bescheids vom 5. September 2017 hinsichtlich der Einzelheiten der getroffenen Regelungen auf das Gutachten des CVUA vom 14. Juli 2017 ist die Anordnung hinreichend bestimmt. Zum einen ist der Klägerin der Inhalt des Gutachtens bekannt gewesen, da es ihr am 3. August 2017 eröffnet und ihr eine Kopie des Gutachtens übergeben worden war, und zum anderen ist das Gutachten selbst hinreichend bestimmt. Es werden dort im Einzelnen die beanstandeten Kennzeichnungsverstöße aufgelistet, so dass die Klägerin durch den Verweis auf das Gutachten in die Lage versetzt wird, zu erkennen, welche Mängel von ihr im Zusammenhang mit der Lebensmittelkennzeichnung abzustellen sind.

3.2 Die im Gutachten des CVUA festgestellten Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften liegen bei der streitgegenständlichen Gebäckrolle vor mit Ausnahme eines Verstoßes gegen das Irreführungsgebot durch die Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum.

3.2.1 Die Klägerin hat durch die zusätzliche Angabe eines zweiten Mindesthaltbarkeitsdatums mit der Lagerungsbedingung von unter -18°C bei einem in Kühlung angebotenen Lebensmittel keine irreführenden Angaben gemacht.

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. f) VO (EU) Nr. 1169/2011 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Haltbarkeit des Lebensmittels. Die nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. f. VO (EU) 1169/2011 verpflichtende Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nach Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 1169/2011 i.V.m. Nr. 1 Anhang X der VO (EU) 1169/2011 anzugeben. Nach Nr. 1a Anhang X der VO (EU) 1169/2011 geht dem Datum die Angabe „mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird, oder „mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen voran. Nach Nr. 1b Anhang X der VO (EU) 1169/2011 wird in Verbindung mit der Angabe nach Buchstabe a entweder das Datum selbst oder ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist, angegeben und diese Angaben werden erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.

Aus diesen Vorgaben geht zunächst nicht hervor, dass die Klägerin keine unterschiedlichen Mindesthaltbarkeitsdaten bei unterschiedlichen Lagerungsbedingungen angeben darf. Gerade durch die Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen in Form von unterschiedlichen Temperaturangaben und damit verbundenen unterschiedliche Mindesthaltbarkeitsdaten kam die Klägerin den rechtlichen Vorgaben nach. Im Gutachten wurde die Annahme der Irreführung durch die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums darauf gestützt, dass das Erzeugnis in Kühlung angeboten wurde. Dies führt jedoch nicht zu einer Irreführung über die Mindesthaltbarkeitsdaten und Aufbewahrungsbedingungen. Denn die Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechen den Haltbarkeitsbedingungen, die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin näher erläutert wurden.

Bei der Beurteilung der Irreführung kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbrauchers an (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 170. EL März 2018, Art. 7 Rn. 30-32). Dieser würde zunächst bei einem in Kühlung angebotenen Lebensmittel mit der Angabe, dass das Lebensmittel gefroren (Aufbewahrung unter -18°C) ein längeres Mindesthaltbarkeitsdatum hat, davon ausgehen, dass er es dann bei sich zu Hause noch mindestens bis zum Ablauf des kürzeren Mindesthaltbarkeitsdatums bei Kühlung (Aufbewahrung unter +6°C) einfrieren kann. Nicht annehmen würde ein durchschnittlicher Verbraucher dagegen, dass das zeitlich längere Mindesthaltbarkeitsdatum bei der Aufbewahrung unter -18°C auch dann noch zuträfe, wenn er die Gebäckrolle erst nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums bei einer Aufbewahrung unter +6°C einfrieren würde. Diese Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum auf dem Etikett und das hierdurch veranlasste Verhalten eines durchschnittlichen Verbrauchers entsprechen auch den nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen. So führte die Klägerin aus, dass ihr Kuchen frisch gemacht werde und dann gekühlt eine Woche und tiefgefroren ein halbes Jahr halte. Dies gelte auch, wenn er erst am letzten Tag des für die Kühlung festgelegten Zeitraums eingefroren werde. Daher kann ein Verbraucher die in Kühlung angebotene Gebäckrolle entsprechend den Angaben zu den Mindesthaltbarkeitsdaten noch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums bei Aufbewahrung unter +6° C einfrieren und wird nicht durch die Angaben auf dem Etikett irregeführt.

3.2.2 Die Klägerin hat hingegen aufgrund der fehlenden Nährwertdeklaration auf der Verpackung der Gebäckrolle gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. l) VO (EU) Nr. 1169/2011 verstoßen. Die Voraussetzungen der Ausnahme nach Art. 16 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 i.V.m. Nr. 19 Anhang V der VO (EU) 1169/2011 von der verpflichtenden Nährwertdeklaration sind nicht erfüllt.

Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. l) VO (EU) Nr. 1169/2011 ist vorbehaltlich der in Kapitel IV vorgesehenen Ausnahmen eine Nährwertdeklaration verpflichtend. Von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind nach Art. 16 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 i.V.m. Nr. 19 Anhang V der VO (EU) 1169/2011 Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Das Unternehmen der Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausnahme von der verpflichtenden Nährwertdeklaration. Die von der Klägerin hergestellte Gebäckrolle wird weder direkt an den Endverbraucher abgegeben, noch an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die dann die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Die Klägerin gibt die von ihr hergestellte Gebäckrolle nicht an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die dann die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, ab. Denn nach den eigenen Angaben der Klägerin liefert sie die Gebäckrollen deutschlandweit und somit nicht mehr an lokale Einzelhandelsgeschäfte aus. Dabei ist vorliegend bei der Bestimmung der Voraussetzung „lokales“ Einzelhandelsgeschäft nicht entscheidend, ob die belieferten Geschäfte sich in Bezug zum Herstellungsort in einem Umkreis von nicht mehr als 50 oder nicht mehr als 100 Kilometern befinden, da die belieferten Geschäfte in einem erheblich größeren Umkreis liegen. Die Klägerin benannte in der mündlichen Verhandlung unter anderem als Auslieferungsorte Siegen und Rottweil. Siegen befindet sich circa 260 Kilometer und Rottweil circa 292 Kilometer und somit weit mehr als 100 Kilometer entfernt vom Herstellungsort in R.

Der Einwand der Klägerin, dass auch ihr Kleinunternehmen, das seine Erzeugnisse handwerklich herstelle, nach Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift von der Verpflichtung der Nährwertdeklaration auszunehmen sei, überzeugt nicht. Eine Auslegung des Nr. 19 Anhang V der VO (EU) 1169/2011 dahingehend, dass bei Kleinunternehmen eine Ausnahme von der Nährwertdeklaration einschlägig ist unabhängig davon, ob das Lebensmittel an ein lokales Einzelhandelsgeschäft oder ein nicht lokales Einzelhandelsgeschäft abgegeben wird, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut, der Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.

Der Wortlaut des Nr. 19 Anhang V der VO (EU) 1169/2011 ist insofern eindeutig, da ausdrücklich Voraussetzung ist, dass es sich bei den von der Klägerin belieferten Einzelhandelsgeschäften um lokale handeln muss. Hierbei ist die Bestimmung der Lokalität auch anhand der Beziehung des Herstellungsortes der Gebäckrolle zu dem Einzelhandelsgeschäft, das das Produkt an den Verbraucher verkauft, vorzunehmen. Die einzig andere Möglichkeit bestünde darin, die Voraussetzung der Lokalität in Bezug zum Verbraucher zu bestimmen. Dies würde jedoch dazu führen, dass jedes Einzelhandelsgeschäft bundesweit erfasst wäre. Einzelhandelsgeschäfte, die Produkte direkt an den Verbraucher verkaufen, befinden sich denknotwendig immer an einem bestimmten Ort und sind für den Verbraucher, der dort einkauft, zwangsläufig lokal. Die Voraussetzung der Lokalität würde in diesem Fall jegliche Bedeutung verlieren.

Auch aufgrund der Systematik der Vorschriften verbietet sich eine Ausweitung des Ausnahmetatbestandes auf alle Kleinstunternehmen. Bei Art. 16 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VO Buchst. a) VO (EU) Nr. 1169/2011 handelt es sich um eine sogenannte Ausnahmevorschrift, die nach der juristischen Methodenlehre eng auszulegen ist.

Zudem erfordern Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift keine Auslegung dahingehend, dass Kleinstunternehmen ohne Einschränkungen von der Verpflichtung der Nährwertdeklaration auszunehmen sind. Zwar besteht der Sinn und Zweck der Vorschrift zum einen darin kleinere Unternehmen nicht unnötig zu belasten, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Denn die Ausnahmevorschrift ist das Ergebnis der Abwägung des Schutzes von Unternehmen vor unnötigen Belastungen und der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes. Dies ergibt sich aus den Erwägungsgründen der VO (EU) Nr. 1169/2011.

So ergibt sich zunächst aus Erwägungsgrund Nr. 39 der VO (EU) Nr. 1169/2011, dass bestimmte Klassen von Lebensmitteln, die unverarbeitet sind oder bei denen Informationen zum Nährwert auf die Kaufentscheidung der Verbraucher nicht ausschlaggebend sind oder deren Verpackung zu klein ist, um die Pflichtkennzeichnung aufzunehmen, von der Pflicht zur Bereitstellung einer Nährwertdeklaration ausgenommen werden, um eine unnötige Belastung der Lebensmittelunternehmer zu vermeiden. Hieraus ergibt sich zwar entsprechend des Vortrags der Klägerseite, dass Lebensmittelunternehmen durch die Verpflichtung zur Nährwertdeklaration grundsätzlich nicht unnötig belastet werden sollten.

Jedoch ergibt sich hieraus nicht, dass Kleinunternehmen allgemein ohne Schranken von der Nährwertdeklaration auszunehmen sind, da wichtigstes Ziel der VO (EU) Nr. 1169/2011 das Erreichen eines hohen Verbraucherschutzes ist und hierfür auch der Nährwertdeklaration eine bedeutende Rolle zugemessen wird.

Das Ziel eines hohen Verbraucherschutzes und der Relevanz der Nährwertdeklaration hierfür ergibt sich wiederum aus den weiteren Erwägungsgründen. In Erwägungsgrund Nr. 1 der VO (EU) Nr. 1169/ 2011 wird ausgeführt, dass durch die in der VO (EU) Nr. 1169/2011 enthaltenen Bestimmungen ein Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus geleistet werden soll. Konkreter ergibt sich aus Erwägungsgrund Nr. 3 der VO (EU) Nr. 1169/2011, dass sichergestellt werden sollte, dass Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel in geeigneter Weise informiert werden, um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information zu gewährleisten. In Erwägungsgrund Nr. 14 der VO (EU) Nr. 1169/2011 wird darauf Bezug genommen, dass auch die Nährwertkennzeichnung eine wichtige Methode darstellt, um Verbraucher über die Zusammensetzung von Lebensmitteln zu informieren und ihnen zu helfen, eine fundierte Wahl zu treffen und eine fundierte Wahl wichtig ist, für einen wirksamen Wettbewerb und das Wohlergehen der Verbraucher.

Auch aus anderen europarechtlichen Vorschriften und nationalen Vorschriften ist zu entnehmen, dass grundsätzlich eine Begünstigung von Unternehmen im Lebensmittelrecht nur bei einem örtlichen Bezug der Abgabe von Erzeugnissen in kleinen Mengen bezweckt werden soll. So enthalten Art. 1 Abs. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 852/2004, Nr. 3.3 des Leitfadens für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene der Europäischen Kommission vom 16. Juni 2012, § 5 LMHV und §§ 3 bis 6 Tier-LMHV Vorgaben hinsichtlich der Abgabe kleiner Mengen, die dabei immer im Zusammenhang mit einem örtlichen Bezug gesetzt werden (vgl. Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 16 Rn. 78-86).

Aufgrund dieser originären Auslegung der EU-Vorschriften verbleibt kein Raum für eine Auslegung der Nr. 4 der ALTS-Stellungnahme dahingehend, dass bei Kleinunternehmen unabhängig von der Voraussetzung der Lokalität immer eine Ausnahme von der Nährwertdeklaration besteht. Eine solche Auslegung der Nr. 4 der ALTS-Stellungnahme würde der Auslegung der EU-Vorschriften widersprechen. Die EU-Vorschriften gehen den inländischen Verwaltungsvorschriften, die überdies keine Bindung der Gerichte bewirken können, vor.

Der Befürchtung der Klägerin aufgrund der handwerklichen Herstellung keine exakte Nährwertdeklaration vornehmen zu können, ist entgegenzuhalten, dass - wie beklagtenseits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde - zum einen die Berechnung auf Durchschnittswerten basiert und zum anderen Abweichungen von 5 bis 10% toleriert werden. Die Klägerin wird daher nicht unverhältnismäßig hoch belastet.

3.2.3 Die Bezeichnung der Gebäckrolle mit „Aprikosenmarmelade Rolle“ verstößt gegen das Irreführungsverbot des Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. § 3 KonfV.

Nach Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein. Die Bezeichnung des Enderzeugnisses Gebäckrolle mit „Aprikosenmarmelade Rolle“ führt einen durchschnittlich verständigen und interessierten Verbraucher in die Irre.

Denn nach § 3 Abs. 2 KonfV i.V.m. Nr. 5 Anlage 1 KonfV darf ein aus Aprikosen hergestelltes Erzeugnis nicht mit Marmelade bezeichnet werden, da die Aprikose keine Zitrusfrucht ist. Wird entgegen dieser rechtlichen Vorgabe in die Bezeichnung des Enderzeugnisses das Wort Aprikosenmarmelade aufgenommen, würde ein Verbraucher automatisch davon ausgehen, dass das Erzeugnis auch eine Zutat enthält, die nach den rechtlichen Vorgaben als Aprikosenmarmelade bezeichnet werden dürfte, das, wie bereits dargelegt, den rechtlichen Vorgaben nicht entspricht.

Zwar ergibt sich aus § 1 Satz 2 KonfV, dass vom Anwendungsbereich der Konfitürenverordnung Erzeugnisse ausgenommen sind, die für die Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind. Jedoch erlaubt diese Regelung nicht, dass ein Verbraucher im Einzelfall dadurch irregeführt wird, dass ein Endprodukt eine Bezeichnung enthält, die eine enthaltene Zutat selbst nicht führen darf. Das Irreführungsverbot bleibt vielmehr selbständig daneben bestehen.

3.2.4 Keine Bedenken bestehen bei der Rechtmäßigkeit der Anordnung, soweit im Gutachten bemängelt wurde, dass die Hervorhebung der allergenen Zutaten nicht eindeutig erkennbar ist und dass die Bezeichnung der zusammengesetzten Zutaten z.B. wie bei der Margarine nicht korrekt ist. Diesbezüglich hat die Klägerin nichts vorgetragen. Sonstige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.

3.3 Die Kostenentscheidung in Nr. 2 des Bescheids vom 5. September 2017 ist rechtmäßig. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand waren der Klägerin trotz teilweiser unrichtiger Sachbehandlung aufzuerlegen. Nach Art. 16 Abs. 5 KG sind unter anderem die Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Vorliegend wären sowohl die Kosten, die anhand des Arbeitsaufwands berechnet wurden, als auch die Kosten für das Gutachten auch bei vollständig richtiger Sachbehandlung entstanden. Denn zur Prüfung und Erlass des Bescheides bezüglich der anderen vier Kennzeichnungsverstöße hätte die Behörde voraussichtlich den gleichen Zeitaufwand gehabt und die Kosten für das Gutachten hätten von der Klägerin unter Berücksichtigung von Billigkeit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KG) ermessensfehlerfrei in vollem Umfang erhoben werden können, da die rechtswidrige Beanstandung bezüglich des Mindesthaltbarkeitsdatums im Vergleich zu den anderen vier Beanstandungen nicht erheblich ins Gewicht fällt. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Da die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids insgesamt fünf lebensmittelrechtliche Beanstandungen betraf, eine Beanstandung von den fünf Beanstandungen jedoch rechtswidrig war und die Klägerin insoweit obsiegt, sind die Kosten verhältnismäßig in 1/5 zu 4/5 zu teilen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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published on 16/06/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 5 K 1869/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der
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(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten Primärerzeugnisse direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher abgibt, hat bei deren Herstellung und Behandlung unbeschadet der Anforderungen der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung die Anforderungen der Anlage 2 einzuhalten. Örtliche Betriebe des Einzelhandels sind im Falle von Absatz 2 Nummer 2 Betriebe des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern vom Wohnort des Jägers oder dem Erlegeort des Wildes gelegen sind.

(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind im Falle von

1.
pflanzlichen Primärerzeugnissen, Honig, lebenden, frischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, oder lebenden Muscheln aus eigener Erzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte:
a)
bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsübliche Mengen,
b)
bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Mengen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen,
2.
erlegtem Wild: die Strecke eines Jagdtages,
3.
Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit weniger als 350 Legehennen.

(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen können die Bezeichnungen der Lebensmittel anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse

1.
im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 die Bezeichnung "Marmelade" und
2.
im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 5 die Bezeichnung "Marmelade aus Zitrusfrüchten"
an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim Inverkehrbringen verwendet werden, wenn die Erzeugnisse auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauernmärkten oder Wochenmärkten, an Verbraucher im Sinne des § 3 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches abgegeben werden.

(3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 5 angegeben sind:

1.
die verwendete Fruchtart oder die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe,
2.
der Fruchtgehalt durch die Angabe "hergestellt aus ... g Früchten je 100 g", bei wässrigen Auszügen ist das zu ihrer Zubereitung verwendete Wasser abzuziehen,
3.
der Gesamtzuckergehalt durch die Angabe "Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g"; die anzugebende Zahl stellt den bei 20 Grad C ermittelten Refraktometerwert der Saccharoseskala dar.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe entweder die Angabe "Mehrfrucht", eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist eine Abweichung von+- 3 Grad zwischen dem tatsächlichen und dem angegebenen Refraktometerwert zulässig.

(4) Die Angabe nach Absatz 3 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn eine Nährwertdeklaration nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gemacht wird.

(5) Die Angabe nach Absatz 3 Nr. 1 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 sind im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.