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Amtlich · § 5 UrhG

§ 4 KSEVtrAG

Zeitreise: 24.01.1992

(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Räume oder Behältnisse, in denen sich Waffen im Sinne des § 1 befinden können, zu öffnen. Der Zugang zu diesen Waffen muß nur insoweit gestattet werden, als es erforderlich ist, um sich von deren Anzahl, Typ, Modell oder Version durch Augenschein zu überzeugen.

(2) Wird von der Begleitgruppe der Zugang zu einem sensitiven Punkt oder zu einem von dem Verpflichteten verdeckten Gegenstand oder Behältnis, dessen räumliche Maße (Breite, Höhe, Länge oder Durchmesser) geringer als zwei Meter sind, verweigert, so hat der Verpflichtete anzugeben, ob sich dort Waffen im Sinne des § 1 befinden. Falls dies zutrifft, hat er deren Anzahl und Typ, Modell oder Version zu nennen sowie diese nach Aufforderung durch die Begleitgruppe vorzuführen.

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