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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen

Zeitreise: 27.12.2024

Folgende Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) 2022/2554 und des Kreditwesengesetzes sind auf die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend anzuwenden: 1. die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die §§ 10 und 12a des Kreditwesengesetzes, 2. die Artikel 92 bis 386 und die Artikel 465 bis 501b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 3. die Artikel 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 10a des Kreditwesengesetzes, 4. die §§ 10b bis 10j des Kreditwesengesetzes, 5. § 12 des Kreditwesengesetzes, 6. die Artikel 387 bis 410 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die §§ 13 bis 13c, 15 und 17 bis 22 des Kreditwesengesetzes, 7. § 23 des Kreditwesengesetzes, 8. die §§ 24 bis 24b und 25 des Kreditwesengesetzes, 9. die §§ 25a und 25b des Kreditwesengesetzes, soweit sich nicht aus § 8 etwas Abweichendes ergibt, 10. die §§ 25c bis 25f des Kreditwesengesetzes, § 7 Absatz 5 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau bleibt unberührt, 11. die §§ 25g bis 25m des Kreditwesengesetzes, 12. § 26 des Kreditwesengesetzes, 13. die §§ 28 bis 30 und 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes, 14. die Artikel 429 bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 15. die Artikel 430 und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 16. die Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554, 17. die Artikel 17 bis 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 und 18. Artikel 45 der Verordnung (EU) 2022/2554.

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