KfW-Verordnung - KfWV | § 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
Folgende Vorschriften des Kreditwesengesetzes sind auf die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 bis 4b des Kreditwesengesetzes, - 2.
§ 36 des Kreditwesengesetzes, - 3.
die §§ 44 und 44a des Kreditwesengesetzes, - 4.
die §§ 45 bis 46a des Kreditwesengesetzes und - 5.
§ 49 des Kreditwesengesetzes.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 6 §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn1.die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital bestehend aus Bestandteilen des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013...
(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in...
(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen...
(1) Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Institut, einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einem Finanzunternehmen, einer Finanzholding-Gesellschaft, einer gemischten...
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 2c Absatz 1b Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, des § 3 Absatz 4, des § 6 Absatz 1b, der §§ 6a...