Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2000 - 2 ARs 336/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Amtsgericht Heinsberg hat durch Urteil vom 4. April 2000 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach Willich verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung dem Amtsgericht “Willich” - richtig: Amtsgericht Krefeld als das für Willich zuständige Amtsgericht - übertragen. Das Amtsgericht Krefeld lehnt eine Übernahme ab.Im Verfahren nach Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe kommt eine Übertragung der Bewährungsüberwachung nach § 28 JGG nicht in Betracht (BGHR JGG § 28 Überwachung 1), da § 62 Abs. 4 JGG für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Bewährungsaussetzung beziehen, lediglich auf § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG, nicht jedoch auf die Bestimmung des § 58 Abs. 3 Satz 3 JGG verweist, in der die Möglichkeit einer Zuständigkeitsübertra-
gung durch das erkennende Gericht geregelt ist. Wie bei der Strafvollstreckung gegen Erwachsene (§ 453 b Abs. 2 StPO) obliegt auch die Bewährungsüberwachung dem für diese nachträglichen Entscheidungen zuständigen Gericht. Da jeder Bewährungsverstoß Anlaß für die Prüfung der nach § 30 JGG von dem erkennenden Gericht zu treffenden Entscheidung geben kann, erscheint es auch sinnvoll, diesem die alleinige Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung zu belassen.
Jähnke Detter Bode Otten Elf
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(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.
(1) Entscheidungen nach den §§ 27 und 30 ergehen auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil. Für die Entscheidung über die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gilt § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung sinngemäß.
(2) Mit Zustimmung des Staatsanwalts kann die Tilgung des Schuldspruchs nach Ablauf der Bewährungszeit auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluß angeordnet werden.
(3) Ergibt eine während der Bewährungszeit durchgeführte Hauptverhandlung nicht, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist (§ 30 Abs. 1), so ergeht der Beschluß, daß die Entscheidung über die Verhängung der Strafe ausgesetzt bleibt.
(4) Für die übrigen Entscheidungen, die infolge einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, gilt § 58 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 sinngemäß.
(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Beschluß ist zu begründen.
(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.
(3) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.